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über das deutsche und das württembergische Staatsrecht (Tübingen 1839), und unter
Benuͤtzung seines Corpus Juris Pahl. German, Acad. fünfmal wöchentlich von 4—5,
Uhr Prof. Dr. Michaelis.
Das gemeine deutsche und württembergische Strafrecht nach Feuer-
bach sechsmal von 8—9 Uhr und in zwei noch zu bestimmenden Stunden Prof.
De. Hepp.
Die erste Hälfte des gemeinen und württembergischen Kirchenrechts
der Katholiken und Protestanten in drei wochentlichen Stunden um 8 Uhr (unter
Hinzufügung von einer oder zwei weiteren Stunden, wenn der spätere Anfang ber
Vorlesungen wegen des Landtags es nöthig machen sollte) Prof. Dr. Scheurlen.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergeschen
Civil-Pro zesses, nach seinem Grundrisse zu Vorlesungen uͤber den Civilprozeß
(Tübingen 1859), und unter Beiziehung von Linde's Lehrbuch, fünfte Auflage 1358,
viermal wöchentlich von 10—11 Uhr und in zwei weiteren noch zu bestimmenden
Stunden Prof. Dr. Michnelis. *-5 ..
Die Theorie der summarischen Prozesse, mit Einschluß des gemeinen
deutschen und des württembergischen Conkurs= Prozesses, nach seinem
Grundrisse (Tübingen 1839) und Linde's Lehrbuch wöchentlich zweimal-von 10—11
Uhr. Derselbe. - *
Eine encyclopädische Vorlesung über die württembergische Gerichtsver-
fassung, das gerichtlich: Verfahre#n und die Behandlung der admini-
strariv-contentiösen Sachen in Württemberg in drei wöchentlichen Stunden
Wie oben, beim Kirchenrechte) von 5—4 Uhr Prof. Dr. Scheurlen.
4 II. Heilfunde.
8 Prof. r Baur wird die Anatomie in der Stunde von 6—7 Uhr-Morgens
lesen J
Prof. Dr. v. Rapp wird Pbysiologie in der Steunde von 7—8 Uhr vor-
tragen. (Zoologie, s. Naturwissenschaften.)
Prof. Dr. Autenrieth wird Arzneimittellehre in Verbindung mi For-
ularen ih wohchenichen acht Ssunden von 3— . Uhr leser. i-
--Is»
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