Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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vorzuschlagen, werden daher aufgefordert, ihre dleßfälligen Vorschläge, und zwar 
genau in der Form und mit den Nachweifungen und Belegen, welche 
die gedachte Instruktion vorschreibt, spätestens bis zu Ende des Monats 
April an die Commission für die Erziehungshäuser einzusenden. 
Stuttgart den 12. März 1859. S chedler. 
C)Des Departements der Finanzen. 
Oes Finanz-Ministerium. 
Verfügung in Betreff des Verfahrens bei ver Abfertigung ausgleichungssteuerpflichtiger Gegenstände 
Ueber das Verfahren bei der Abfertigung ausgleichungssteuerpflichtiger Gegen“ 
stände sind von den Regierungen der Zollvereinsstaaten folgende nähere Bestimmun“ 
gen verabredet worden, welche unter Beziehung auf die Verfügungen in Betreff der 
Ausgleichungs-Abgaben vom 4. März 1834 (Reg. Bl. S. 245), 14. Februar 1857 
(Neg. Bl. S. 99) und 19. Mat 1858 (Reg. Bl. S. 307) hiemit zur Nachachtung 
bekannt gemacht werden. 
1) Wenn ausgleichungssteuerpflichtige Gegenstände unter Vegleitschein= Controle 
versendet werden, als wozu schon durch die Verfügung vom &. März 185/7 
. 6 und 7, die Ermächtigung gegeben ist, so hat der Begleitschein-Extrahen“ 
bis zur Zurückkunft des Begleitscheins bei dem Ausstellungsamte für den 
Betrag der Ausgleichungs-Abgabe nach den allgemeinen Vorschriften uͤber 
die Begleitschein-Controle (Vereins-Zollordnung vom 15. Mai 1858, FK. 40 
zu haften. 
2) Die Abfertigung ausgleichungssteuerpflichtiger Gegenstände unter Begleitschein“ 
Controle kann nur auf Begleitscheine I. geschehen, es sind dagegen sämtliche 
zur Erledigung der Begleirscheine I. ober U. besugern Zollstellen zur Aus 
fertigung und Erledigung der Begleirscheine über ausgleichungssteuerpflichtiße 
Gegenstände ermächtigt. 
3) Den Behheiligten ist auch fernerhin freigestellt, bei dem unmittelbaren 
Uebergange ausgleichungssteuerpflichtiger Gegenstände, über eine gemeinschaft, 
liche Anmeldestelle, beziehungsweise Uebergangsstelle, statt der Abfertigůng
	        
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