Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Belobung des Oberamtmanns Stängel zu Reutlingen. 
Seine Königliche Majestät haben auf den Vortrag über die Ergebnisse 
der im verflossenen Jahre vorgenommenen Visitation des Oberamts Reutlingen ver“ 
möge höchster Entschließung vom 5. d. M. zu verfügen geruhr, daß der Oberamt' 
mann Stängel zu Reutlingen wegen ordnungomäßiger Verwaltung seines Amtes 
öffentlich belobt werde; was hiedurch in Vollziehung gesetzt wird. 
Stuttgart den 9. April 1839. Schlaper. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff der Zollfreiheit für Kunstsachen und Muster. 
Nach der unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabredung sollen 
1) die für Kunstausstellungen und für landesherrliche Kunst-Institute und Samm- 
lungen vom Auslande eingehenden Kunstsachen Vollfreiheit genießen; au 
2) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauche 
als solche geeignet sind, nicht nur dann, wenn der Handelöreisende sie mit 
sich fuͤhrt (Zolltarif erste Abtheilung, Nr. 16), sondern auch dann, wenn sie 
mit der Post oder auf ähnlichem Wege eingehen, zollfrei eingelassen werden; 
was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 10. April 1839. Herdegen. 
9 2 
K. 
Widerruflich angestellter Diener. 
2 - 2 — 2* "b 4 
Unter dem 10. d. M. ist die bei dem K. Steuer-Collegium erledigte Copisten 
stelle dem quiescirten Zollamts-Assistenten Auberlen, von Fürfeld, übertragen 
worden. 
Berichtigung. 
. 9 
In dem Regierungs-Blatt vom 6. April 1839, Nr. 19, ist Seite 304, Linie 4 von unten, bei der r—nuer 
der Mevierförsters-Stelle zu Simmozheim, statt: „dem Waldschügen v. Bommer, zu lesen: „dem Woaldschut 
v. Pommer.“ « —
	        
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