Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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22. 
Regierungs-Blatt 
für das 6 
Königreich Württemberg. 
Freitag den 10. Urril ls9;. 
Inhyhalt. « 
gönlgb Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die revidirte Beschäl-Ordnung. 
erfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vertheilung von Preisen an Privat- 
"eschälhalter. — Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme fremder Fohlen auf die Fohlenhöfe des Land= 
— gestüts in Güterstein und Offenhausen. 
1 Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die revidirte Beschäl-Ordnung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
schã Wir haben Unsere Verordnung vom 28. Februar 1818 in Vetreff des Be- 
haͤlwesens mit Ruͤcksicht auf seitdem eingetretene Veränderungen einer Prüfung 
anterwerfen lassen, in Folge deren Wir, nach Anhoͤrung Unseres Geheimen Raths, 
achstehender revidirter Beschäl-Ordnung Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Unser Ministeriumdes Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 10. April 1839. 
de Wilhelm. 
Ptovisorische Chef des Departemenis des Innern: 
Geheimer Rath Schlayer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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