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Revidirte Beschäl-Ordnung.
I. Allgemeine Bestimmung.
K. 1.
Zur Beförderung der Pferdezucht besteht unter der Leitung einer besonderen
K. Commission die Landgestüts-Anstalt. Den Stuten-Besitzern steht unter den nach'
folgenden Bestimmungen frei, zur Nachzucht entweder die Hengste der Landgestäts
Anstalr, oder die von der Staars-Behörde für töchtig erkannten Zuchthengste von
Privaten zu benüben.
II. Vetrieb der Nachzucht durch Landgestüts-Hengste.
C. 2.
Zum Zweck der Paarung werden die Zuchthengste der Landes-Anstalt auf de'
schälplatten vertheilt, deren Oertlichkeit und Zahl nach dem Umfang und der Betriebe
art der Pferdezucht in den verschiedenen Landes-Gegenden sich bestimmt. Die Ab-
sendung der Hengste nach diesen Platten geschieht in der Regel zu Anfang des Mo-
nats Maͤrz, die Zuruͤckbringung im Laufe des Monats Juni.
g. 3.
Mit Hengsten der Landes-Anstalt dürfen nur Stuten gepaart werden, welch
im Alter von mindestens vier Jahren stehen und mit keinem erblichen Gebrechen
behaftet sind.
Bei groͤßerer Concurrenz von Stuten haben die besseren derselben, namentti
diejenigen, welche bei den landwirthschaftlichen Haupt= oder Partikular-Festen Prei
erhalten haben, den Vorzug.
K. 4.
Die mit Hengsten der Landes-Anstalt zu paarenden Stuten werden zu Anfans
jeden Jahrs durch den Land-Oberstallmeister oder an dessen Statt durch einen and
ren von der Landgestüts-Commission abgeordneten technischen Stgats-Beamten —
weise, und zwar am Amtssitze in Gegenwart des Bezirks-Polizeibeamten, außetde
aber in Gegenwart des Orts-Vorstehers und unter Beiziehung elnes gepruͤften Thier“
arztes besichtigt und in ein Verzeichniß (Beschäl-Register) gebracht, zu welchem ew e
sie von den Eigenthuͤmern vorzufuͤhren sind.