Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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VWVon jebder Gemeinde, aus welcher Stuten vorgefuͤhrt werden, hat der Verhand- 
lung ein vom Orts-Vorsteher zu bestellender Obmann anzuwohnen, welcher ein Ver- 
keichniß der in seiner Gemeinde zur Bedeckung durch Hengste der Landes-Anstalt 
angemeldeten Stuten zu uͤbergeben hat. 
Dieses Verzeichniß ist nach dem unter Ziffer 1 angeschlossenen Formular anzu- 
egen und von dem Orts-Vorsteher in den fünf ersten Colonnen auszufüllen und zu 
beglaubigen. Versäumnisse in der Anfertigung oder Uebergabe desselben werden mit 
er Strafe von drei Gulden gerügt. 
Sollte eine zur Bedeckung durch Hengste der Landes-Anstalt angemeldete Stute 
an dem bestimmten Tage nicht vorgeführt werden können, so muß eine genaue Be- 
schreibung derselben eingesendet werden. 
C. 6. 
Außer den auf vorstehende Weise (F. 4) in das Beschäl-Register ausgenommenen 
Stuten ist ohne besondere Erlaubniß des Land-Oberstallmeisters keine Stute zur 
rung mit Hengsten der Landes-Anstalt zuzulassen. 
Jedoch dürfen Stuten, welche erst nach der Aufnahme des Beschäl-Registers 
ökauft. worden sind, sofern sie den Erfordernissen des §. 3 entsprechen, auf eine An- 
isung des Oberamtmanns ausnahmsweise auf der Beschaͤlplatte zur Bedeckung an- 
enommen werden. 
K. 6. 
Als Beschälgebühr ist von Inländern für jede Stute ein Gulden zu entrichten. 
erbindlichkeit zur Entrichtung verfällt mit der Aufnahme der Stute in das 
eschaͤl-Register. Befreiung von derselben oder Ruͤckerstattung tritt ein, wenn eine Stute 
a) entweder den Hengst nicht annimmt, nachdem sie in angemessenen Zwischen- 
raͤumen wenigstens dreimal zu demselben gebracht worden ist, 
b) oder todt abgeht, oder veräußert wird, ehe sie auf die Beschälplatte gebracht 
wurde, 
0) oder wenn sie während der ganzen Beschälzeit krank we. 
Jeu Die zu b und c aufgeführten Befreiungsgründe müssen durch obrigkeitliches 
huiß nachgewiesen werden. 
Den Einzug der Beschälgebühr besorgt das Kameralamt.
	        
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