Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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. 7. 
Auslaͤndern darf nur, wenn es ohne Ausschließung inländischer Pferde-Eigem 
thümer und ohne Beeinträchtigung der Hengste geschehen kann, und nur gegen Ent- 
richtung einer Beschälgebähr von zehn Gulden für jede Stute gestattet werden, ihre 
Stuten von Hengsten der Landgeftuͤts-Anstalt bedecken zu lassen. Die Erlaubniß 
ertheilt der Land-Oberstallmeister auf den Grund eigener Besichrigung oder einer von 
einem gepruͤften Thierarzt aufgenommenen Beschreibung der Stute. 
K. 8. 
In der Regel darf ohne besondere Erlaubniß des Land-Oberstallmeisters keine 
Stute zu einem anderen Hengst, als demjenigen, welchem sie in dem Beschäl-Register 
zugetheilt worden ist, zugelassen werden. Nur wenn mehrere einem und demselben 
Hengst zugeschriebene Stuten auf der Platte zusammentreffen und zu derselben Zeit 
ein anderer Hengst auf der Platte unbeschaͤftigt ist, kann der letztere für eine diest- 
ihm im Register nicht zugeschriebenen Stuten verwendet werden. Die Wahl zwischen 
den verwendbaren Hengsten steht in diesem Fall dem zuerst angekommenen Stuten- 
besitzer zu. 
. 9. 
Nur während der Tagesstunden, Morgens von sechs bis acht Uhr und Abends 
von vier bis sechs Uhr, dürfen die Hengste zu den Stuten zugelassen werden. 
10. 
Die in das Beschäl-Register aufgenommenen Stuten sind auf die Matte in det 
vorgezeichneten Tageszeit (F. 9) aufzufuͤhren, sobald die Zeichen der Rossigkeit 
denselben entdeckt werden, und es ist dieses waͤhrend der Anwesenheit der Zu 
hengste auf der Platte so lange zu wiederholen, bis die Stute abschlaͤgt. 
Ueber die geschehene Bedeckung ist dem Stuten-Besitzer eine nach dem Formu- 
lar Beilage 2 ausgestellte Bescheinigung einzuhändigen. 
" K. 11. 
Die den Beschälplatten zugetheilten Stallknechte haben bei der Besorgung ihres 
Geschaͤfts die Vorschriften der 9# . 5, 7, 8, 9 nd 10 der gegenwaͤrtigen Verorduun 
auf das Genaueste zu beobachten, insbesondere sich keiner Beguͤnstigung des einn 
Pferde-Eigenthuͤmers vor dem andern zu Schulden kommen zu lassen, sondern a
	        
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