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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Bertheilung von Preisen an Privat-Beschälhalter.
tern Um den Privatbetrieb der Beschälerei im Fortschreiten zum Besseren zu ermun-
virh und dadurch auf die Vervollkommnung der vaterlaͤndischen Pferdezucht einzu-
en, haben Seine Königliche Majestät durch hoͤchste Entschließung vom
v. M. verfuͤgt wie folgt:
1) für patentirte Privat-Beschälhalter, welche sich durch die Unterhaltung tüch-
zur Juchthengse und mittelst derselben durch einen auf die Pferdezucht vortheilhafr
wirkenden Betrieb ihres Gewerbes auszeichnen, werden zu jährlicher Vertheilung
drei Hauptpreise, zu zwanzig, sechszehn und zwoͤlf Wuͤrttembergischen Fuͤnfgulden-
tuͤcken,
und
zeh
zugaint Nachpreise, jeder zu acht Württembergischen Fünsgulden-Stücken,
vit Diese Preise koͤnnen nur solchen Privat-Beschälhaltern zu Theile werden,
Vor das Beschaͤlgewerbe in der letztabgelaufenen Periode betrieben und hiebei den
die riften der revidirten Beschaͤlordnung vom 10. April d. J., namentlich des 9. 19
bollgg. Jerordnung, so wie den Forderungen des Patents für Privat-Beschälhalrer
ndig Genüge geleistet haben, auch hierüber genügenden Nachweis beibringen.
Zu diesem Nachweis dient zunächst das nach §. 19 der revidirten Beschäl-
- auf den 1. September jeden Jahrs durch das Vezirksamt der Landgestüts-
fngteiseo vorzulegende Patent des Privat-Beschälhalters mit dem demselben ange-
daneh Beschäl-Register. — Ersteres muß von dem einen oder den mehreren Orts-
bors l ern, in deren-Gemeinden der Privat-Beschälhalter sein Gewerbe ausgeübt hat,
Schn etwäßig bisirt, und die Einträge in das Beschäl-Register muͤsen von den
von *8 ordnungsmaͤßig gemacht oder, wo der Beschaͤlhalter diese selbst besorgte,
ersten wenigstens gepruͤft und beurkundet seyn.