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in Wiedereintritt die Feldzüge in Berechnung nehmen; keines Falls darf aber
e außer Dienst zugebrachte Zeit gärechnes werdem.
P
t Vei dem Anspruch auf das Dienst-Ehrenzeichen erster Classe dürfen die Dienst-
8 welche der Einzelne in elnem niederern als dem Offiziersgrade gedient har, ge-
t werden.
Vi Dagegen kommen die in dem vormaligen Cadetten-Institut oder in der Offiziers=
ldungs- Anstalt oder in auswärtigen Militärdiensten zugebrachten Jahre nicht in
erechnung.
w Dekgleichen darf bei denen, welche früher Regiments- Offzierezöglinge waren,
* sie auch schon vor dem sechszehnten Lebensjahre eingetreten si sind, die Djenstzeit
sa n zürückgelegten. sechozehnten TLebensjahre an gerechnet werden, und n chstdem
z denselben, wie allen Regiments- Offlzierszöglingen, drei Jahre als Vorbereizungs=
eit bei Verechnung ihrer Dienstzeit abzuziehen.
für Jedes Kriegsjahr aber, d. h. jeder wirklich mitgemachte. Feldzug soll überhaupt
zwei Dienstjahre, und so auch bei den Reglmenes-Ofstziers-Zöglingen, ühlen.
+ 6.
. * den erforderlichen Zahl vom Dienstjahren wird#lals Bedingang zur Ver-
g des Dienst-Ehrenzeicheno treue, vorwurfsfreie Dlenstleistung erfordert.
Des Dienst-Ehrenzeichens können nicht theilhaftig werden:
1) Offiziere und die ihres Ranges sind, wenn sik seit Unferer Throubesteigung
zu elner Festungs-Arrrststrafe verurtheilk wordenit“
2), Uate-Offhziers und Soldaten, und solche, dienin#ihre Elasse gehören, wenn
sie Fel kungsarbeit oder börperliche Strafe erstanden haben, oder durch gericht-
404v. Erkenntniß mit einer das Disciplinar-Maaß übersteigenden Strafe be-
legt, Jpo#rden, sindz.
Tieienigen Soldaten und Unter-Offiziere, welche wegon Dienst= vder anderer
ergehen, namentlich wegen. Insubordination; in den lehren fönf Inhren eine
wehr als achttägige Arreststrafe zweiten Grads, oder überhaupr Feinlo-Reihe
von Disciplinarstrafen erstanden habea-