Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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in Wiedereintritt die Feldzüge in Berechnung nehmen; keines Falls darf aber 
e außer Dienst zugebrachte Zeit gärechnes werdem. 
P 
t Vei dem Anspruch auf das Dienst-Ehrenzeichen erster Classe dürfen die Dienst- 
8 welche der Einzelne in elnem niederern als dem Offiziersgrade gedient har, ge- 
t werden. 
Vi Dagegen kommen die in dem vormaligen Cadetten-Institut oder in der Offiziers= 
ldungs- Anstalt oder in auswärtigen Militärdiensten zugebrachten Jahre nicht in 
erechnung. 
w Dekgleichen darf bei denen, welche früher Regiments- Offzierezöglinge waren, 
* sie auch schon vor dem sechszehnten Lebensjahre eingetreten si sind, die Djenstzeit 
sa n zürückgelegten. sechozehnten TLebensjahre an gerechnet werden, und n chstdem 
z denselben, wie allen Regiments- Offlzierszöglingen, drei Jahre als Vorbereizungs= 
eit bei Verechnung ihrer Dienstzeit abzuziehen. 
für Jedes Kriegsjahr aber, d. h. jeder wirklich mitgemachte. Feldzug soll überhaupt 
zwei Dienstjahre, und so auch bei den Reglmenes-Ofstziers-Zöglingen, ühlen. 
+ 6. 
. * den erforderlichen Zahl vom Dienstjahren wird#lals Bedingang zur Ver- 
g des Dienst-Ehrenzeicheno treue, vorwurfsfreie Dlenstleistung erfordert. 
Des Dienst-Ehrenzeichens können nicht theilhaftig werden: 
1) Offiziere und die ihres Ranges sind, wenn sik seit Unferer Throubesteigung 
zu elner Festungs-Arrrststrafe verurtheilk wordenit“ 
2), Uate-Offhziers und Soldaten, und solche, dienin#ihre Elasse gehören, wenn 
sie Fel kungsarbeit oder börperliche Strafe erstanden haben, oder durch gericht- 
404v. Erkenntniß mit einer das Disciplinar-Maaß übersteigenden Strafe be- 
legt, Jpo#rden, sindz. 
Tieienigen Soldaten und Unter-Offiziere, welche wegon Dienst= vder anderer 
ergehen, namentlich wegen. Insubordination; in den lehren fönf Inhren eine 
wehr als achttägige Arreststrafe zweiten Grads, oder überhaupr Feinlo-Reihe 
von Disciplinarstrafen erstanden habea-
	        
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