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Das Dienst-Ehrenzeichen kann nur an solche verliehen werden, welche zur geit
der Verleihung noch im Dienste sich befinden.
K. 8.
Zu näherer Prüfung der Ansprüche und Würdigkeit in zweifelhaften Faͤllen
sollen die Stabs-Offiziere und die zwei aͤltesten Rittineister oder Hauptleute eine
Regiments, unter dem Vorsiße des Regiments-Kommandanten, zusammenrreten un
die geeigneten Anträge stellen. «
Die Meldungen, worin die Verhaͤltnisse genau angegeben und die Anträge
motidirt seyn müssen, werden im Instanzenwege an den Kriegs-Minister gebrach
Ueber die Ansprüche und Würdigkeit der bei der Kriegs-Verwaltung angestellte
oder sonst bei einem Zweige der Kriegs-Verwaltung Dienste leistenden Personen t
der Kriegsminister von der betreffenden Verwaltungs-Behoͤrde Bericht einzufordern.
Die Entscheidung auf den Vorschlag des Letztern bleibt Uns vorbehalten.
Die Vorschläge zur Verleihung des Dienst-Ehrenzeichens dürfen viermal im Jahn
und zwar vor dem Neujahr, und Anfangs Aprils, Julis und Septembers an un
eingereicht werden. « "" ·
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MitdemDienst-EhrenzeichmtrzweitkkClasseistsfürsokchesperquknzkwelche
Verpflegung mit Brod und Loͤhnung stehen, eine Zulage von taͤglichen vier. Kreu
verbunden.
Diese Zulage wird nut auf diejenige Zeiti gegeben, fuͤr welche die Löhnung beril
hört demnach in allen denjenigen Fällen auf, wo die Löhnung, wegfällt. Wer
Diend-Ehrenzeichens verlustig erblärt wird, verliert auch die damit verbundeme Zulage.
. 10.
Der Verlust des Dientt Ehrerzeichens tritt nach richterlichem Ertenntniß
allen den Fällen ein, wo die militérischen oder die allgemeinen Strafgesebe vt,
Verlust. von Orden und Ehrenzeichen festgesebt haben. Ueberdieß verkiert jeder arr „Q
zier, dessen Entlassung in Felge eines Ehrengerichts erfolgt, und ein bel der Krieg-
Verwoltung Angestellter, dessen Entlassung im Administrativwege, den Fall der as
kündigung ausgenommen, verfügt worden ist, das Dienst-Ehrenzeichen.