Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

419 
g. 13. 
„nsbden für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prüfungs- 
mission und von den Exraminatoren ein Zeugniß hierüber unter Beidrückung des 
gius des Gerichtshofs ausgestellt. 
In diesen Zeugnissen werden die Vefaͤhigungsstufen nach drei Classen, naͤmlich 
Classe J. (obere), 
Classe II. (mittlere), 
lasse III. e), 
bueichne: Classe (untere) 
C. 13. 
in bei einer früheren Prüfung nicht für befähige erkannter Candidgt kann 
de iederholte Pruͤfung (F. 5) nur bei demjenigen Gerichtshofe erstehen, bei welchem 
drangegangene Pruͤfung stattgefunden hat. 
m. Von den höheren Dienst-Prüfungen. 
A. Im Allgemeinen. 
. 15. 
done Befähigung zu allen übrigen, in dem §. 7 nicht genannten Aemtern des 
eines ements, mit Einschluß der Kanzlei-Assistentenstellen, so wie zu dem Berufe 
In fentlichen Rechtsanwalts ist durch die genuͤgende Erstehung der zwei höheren 
nahne Dienstpruͤf ungen bedingt; vorbehältlich der im §. 16 aufgestellten Aus- 
dee Erßehung dieser Pröfungen gewährt zugleich die Befihigung für die in 
der bäälgezähleen Stellen in dem Falle, wenn der Candidat vor oder nach Erstehung 
Amts. eren Pruͤfungen, wenigstens ein halbes Jahr lang, bei einem Gerichts- oder 
eüngige in den Notariats-Geschäften sich praktisch geübt hat, und über einen 
n Erfolg dieser Vorbereitung sich durch Zeugnisse auszuweisen vermag. 
F. 16. 
rnc Befähigung für die Stelle eines Pupillen-Rathes (sofern damit nicht die 
bei de ung eines Richleramts verknüpft ist), ingleichen für diejenige eines Reoisors 
n hoͤheren Gerichten, wird neben der Notariats-Dienstprüfung (§F. 7) oder der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.