Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Wegen Berichtigung und Vérrechnung dieser Anweisungen werden die in der 
*m*i*' vom 12. August 1824 (Reg. Blatt S. 611) gegebenen Vorschriften hie- 
durch wiederholt und sämtliche betheiligte Amtsstellen für genaue Befolgung der- 
elben verantworllich gemacht. 
Stuttgart den 10. Juli 1859. Herdegen. 
b) Verfügung, betreffend die Vollsfehung der nach dem neuen Finanzgesetz eintretenden 
Accife-Erleichterungen. 
Zu Vollziehung der nach dem Finanzgesetz vom 1. Juli 1839, Art. 4, Li. a 
Reg. Blatt S. 456) eintretenden Erleichterungen in der bisherigen Accise-Abgabe 
ccisegesetz vom 18. Juli 1824), wodurch diese Abgabe auf 
a) Markt- und Handelswaaren außervereinsländischer Kaufleute, 
b) Lotterien, Theater, ausgestellte Seltenheiten, und 
J0 die Hälfte des bisherigen Berrags der sogenannten Contrakt-Accise für Ver- 
dußerungen von Gütern, Grundgefällen, ewigen Renten und Realgerechtig- 
bes keiten, 
chränkt worden ist, werden folgende nähere Bestimmungen gegeben: 
1) Die Accise von Schlachtvieh und Fleisch (Accisegesetz §. 8) ist noch bis zum 
50. September d. J. in dem bisherigen Betrage fortzuerheben, bis wohin 
auch diejenigen Meßtzger und Wirthe, welche Accordssummen bezahlen, diese 
noch für das Vierteljahr 1. Juli bis 30. September 1339 zu entrichten haben. 
Mit dem Aufhbren der Abgabe, vom 1. Oktober 1339 an, treten die durch 
die Vollziehungs-Instrubtion zum Accisegeses von 1824, und durch nach- 
herige Verfügungen zur Sicherung und Erhebung der Schlacht-Accife ange- 
ordneten Controle-Vorschriften, so wie die Bestimmungen hinsichtlich des den 
Gastwirthen gestatteten Hausbrauchs, von selbst außer Wirkung. 
2) Die Contrakt-Accise (Accisegeset F. 11) ist bis zum 30. September d. J. in 
dem bisherigen Betrage von 1 Procent, von da an aber in der Hälfte desselben 
oder mit 1 Procent des Kaufpreises anzusehen und zu erheben. 
W zur Sicherung und gesehmäßigen Erhebung dieser Accise bestehenden An- 
ungen bleiben in Wirksamkeit.
	        
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