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Fuͤr das vorstehend bestimmte Verpflegungsgeld wird ärztliche Behandlung“
Versorgung mit Medicamenten, Abwartung, Heizung, Beleuchtung und Waschrein“
gung, sodann die der betreffenden Verpflegungsklasse entsprechende Speisung, Woh-
nung und Lagerstätte gewährt.
Sonstige Reichnisse oder Ausgaben der Anstalt, welche für den Kranken begehrt,
oder durch denselben veranlaßt werden, namentlich der Aufwand auf dessen Kleidung“
sofern die lehtere der Besorgung der Anstalt überlassen bleibt, außerordentliche Be-
dienung, Getraͤnke, die nicht, wie das als Fruͤhstuͤck oder als Medicament oder als Un
beits-Belohnung gegebene Getränk, zu der etatsmäßigen Verpflegung gehören 5
sähe zu der regulirten Verköstigung 2c. sind Gegenstand besonderer, nach dem Auf
wande der Anstaltkasse im Einzelnen zu leistenden Ersatzes.
Die Entrichtung des Verpflegungsgeldes und des sonstigen Kosten-Ersa
der Anstaltkasse auf die in F. 19 des Statuts vom 25. November 1835 (Reg-
S. 392) bemerkte Weise zu versichern.
Hinsichtlich der gegenwaͤrtig bereits in die Anstalt aufgenommenen Kra
bleibt es in Ansehung des Verpflegungsgeldes und des sonstigen Kosten-Ersahes
den bisher bestandenen Bestimmungen, wonach dieselben namentlich neben der are
dung auch die Kosten ihrer Lagerstätten besonders zu bestreiten haben; es w er-
denn, daß ein solcher Kranker in die neu bestimmte erste Verpflegungsklasse en
gehen wollte, oder durch besonderes Uebereinkommen die Anwendung der neu
Norm auf denselben festgesetzt wuͤrde.
Stuttgart den 10. Juli 1839. Schlaper
tzes ist
Blatt
nken
bei
lei-
b) Bekanntmachung der im Etatsjahr 1858—39 zu Kirchen-, Pfarr= und Schulhausbaukosten aub vet
Staatskasse bewilligten Beitraͤge. de
Aus den zu Unterstuͤtzung un vermoͤgen der Gemeinden bei dem Vauaufwa
für Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gebäude ausgesetzten Mitteln der Staatskasse de
von Seiner Majestät dem König im Laufe des Etatojahrs 1858—39 folge
Beiträge gnädigst verwilligt worden:
A. Zu Pfarrhausbaukosten:
75 fl.
der Kirchengemeinde Haidgau, Amtes Schloß-Waldsee 5