Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 2. 
Im Falle ihrer Verufung zu einem Staatsamte (Dienst-Pragmatik von 13, 
K. 3) werden denselben die auf jenen Stellen (Art. 1) zugebrachten Dienstjahre in 
die pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet, wogegen sie die gesehlichen Beiträge 
zu dem Wittwen und Waisen-Pensionssonds der Eivil-Staatsdiener aus dem in 
jenen widerruflichen Stellen bezogenen Gehalt fuͤr die zuruͤckgelegte Dienstzeit " 
angemessenen Fristen nachzuzahlen haben. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Vollzichung dieses 
Gesehes beauftragt. 
Gegeben, Livorno den 22. Juli 1859. 
Wilhelm 
Der provisorische Cbef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlayer. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. igs- 
Auf Befehl des Kön! 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
8218 
D) Geses, 
betreffend die Berlängerung der in den Ablbsungs-Gesetzen vom 27. und 28. Oktober T 
festgesetzten Anmeldungsfrist. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. ber 
In Beziehung auf die Gesetze vom 27. und 28. Oktober 1836, in rese 
ro 
Beeden und aͤhnlicher aͤlteren Abgaben, so wie der Abloͤsung der Frohnen, ve stimr 
und verfügen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen-Rarhs und unter 97 
mung Unserer getreuen Stände:
	        
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