Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

134  8.  Sächaische  Verfasgung  1831.

mal  nötig,  wenn  ein  Regierungswechsel  eintritt;  die  Einberufung
erfolgt  dann  binnen  der  nächsten  vier  Monate.

Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden
Soll,  hängt  von  der  jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab.
Zu  jedem  Landtage  werden  die  Stände  mittelst  einer  von  der
Oobersten  Staatsbehörde  ausgehenden  Bekanntmachung  in  der  Gesetz-Sammlung
  und  durch  an  jeden  zu  erlasSende  Missiven  einberufen.

8  116.  Der  König  ordnet  den  förmlichen  Schluss  der  Ständeversgammlung
  an,  kann  auch  Solche  vertagen  und  die  zweite
Kammer  auflögsen,  wodurch  zugleich  die  erste  für  vertagt  erklärt
  wird.

Die  Vertagung  darf  nicht  über  Sechs  Monate  dauern.

Im  Falle  der  AuflöSung  der  zweiten  Kammer  Soll  die  Wahl
neuer  Abgeordneten  zu  Selbiger  und  die  Einberufung  der  Stände
ebenfalls  innerhalb  der  nächsten  Sechs  Monate  erfolgen.

S8  117.  Der  König  eröffnet  und  entlässt  die  Ständeversammlung
  entweder  in  eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten
  Kommissar.

S  118.  Eigenmächtig  dürfen  die  Kammern  weder  sich  ver-Sammeln
  noch  nach  dem  Schlusse  oder  der  Vertagung  des  Landtags
  oder  Auflögung  der  zweiten  Kammer  vergammelt  bleiben  und
beratschlagen.  ,

8  119.  Die  definitiven  Regultate  des  Landtags  werden  in
eine  förmliche  Urkunde,  den  Landtagsabschied,  zusammengefasst,
welche  die  königliche  Erklärung  über  die  Verhandlungen  mit  den
Ständen  enthält,  von  dem  Könige  eigenhändig  vollzogen,  den
Ständen  bei  ihrer  EntlasSsung  urschriftlich  ausgehändigt  und  in
die  GeSetzsammlung  aufgenommen  wird.

8  120.  Die  Stände  mit  Ausnahme  derjenigen  Mitglieder  der
ersten  Kammer,  welche  kraft  erblichen  Rechts  oder  als  Abgeordnete
der  Kapitel  und  der  Universität  auf  Landtagen  erscheinen,  bekommen,
  insofern  Sie  nicht  an  dem  Orte,  wo  der  Landtag  gehalten
  wird,  beständig  wohnen,  als  Entschädigung  für  den  eriorderlichen
  ausserordentlichen  Aufwand  Tage-  und  Reisegelder  in
der  in  der  Landtagsordnung  bestimmten  Masse.

S  121.  Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern
und  hat  bei  den  an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine
Kuriatstimme.

8  122.  Yon  den  königlichen  Mitteilungen  an  die  Kammern
ergehen  diejenigen,  welche  auf  Abgaben-  und  Bewilligungsgegen-Stände
  Bezug  haben,  zuerst  an  die  zweite  Kammer.  Bei  andern
Gegenständen  hängt  es  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an
welche  der  beiden  Kammern  Solche  zuerst  gelangen  Sollen.

S  123.  Alle  königlichen  Anträge  müssen,  ehe  Sie  bei  einer
Kammer  zur  Diskussion  und  Abstimmung  gelangen  Können,  von
einer  besondern,  aus  dem  Mittel  der  Kammer  bestellten  Deputation
  erörtert  werden,  welche  darüber  an  die  erstere  Vortrag
erstattet.