134 8. Sächaische Verfasgung 1831.
mal nötig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung
erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden
Soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab.
Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der
Oobersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetz-Sammlung
und durch an jeden zu erlasSende Missiven einberufen.
8 116. Der König ordnet den förmlichen Schluss der Ständeversgammlung
an, kann auch Solche vertagen und die zweite
Kammer auflögsen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt
wird.
Die Vertagung darf nicht über Sechs Monate dauern.
Im Falle der AuflöSung der zweiten Kammer Soll die Wahl
neuer Abgeordneten zu Selbiger und die Einberufung der Stände
ebenfalls innerhalb der nächsten Sechs Monate erfolgen.
S8 117. Der König eröffnet und entlässt die Ständeversammlung
entweder in eigener Person oder durch einen dazu bevollmächtigten
Kommissar.
S 118. Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich ver-Sammeln
noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags
oder Auflögung der zweiten Kammer vergammelt bleiben und
beratschlagen. ,
8 119. Die definitiven Regultate des Landtags werden in
eine förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefasst,
welche die königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den
Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den
Ständen bei ihrer EntlasSsung urschriftlich ausgehändigt und in
die GeSetzsammlung aufgenommen wird.
8 120. Die Stände mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der
ersten Kammer, welche kraft erblichen Rechts oder als Abgeordnete
der Kapitel und der Universität auf Landtagen erscheinen, bekommen,
insofern Sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten
wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den eriorderlichen
ausserordentlichen Aufwand Tage- und Reisegelder in
der in der Landtagsordnung bestimmten Masse.
S 121. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern
und hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine
Kuriatstimme.
8 122. Yon den königlichen Mitteilungen an die Kammern
ergehen diejenigen, welche auf Abgaben- und Bewilligungsgegen-Stände
Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern
Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an
welche der beiden Kammern Solche zuerst gelangen Sollen.
S 123. Alle königlichen Anträge müssen, ehe Sie bei einer
Kammer zur Diskussion und Abstimmung gelangen Können, von
einer besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation
erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag
erstattet.