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Wuͤrde hingegen der Fidei-Commiß-Besitzer bei einer Consens-Verweigerung der-
selben sich nicht beruhigen zu koͤnnen glauben, so soll ein solcher Fall der betreffenden
landesherrlichen Gerichtsstelle zur Entscheidung vorgelegt werden, der auch in dem
Falle die Cognition zustehen solle, wenn außer dem besitzenden Agnaten kein weiterer
mehr vorhanden, oder das Fidei-Commiß bereits auf die Weiber uͤbergegangen seyn
sollte, und bei deren Entscheidung es dann jedenfalls ohne weitere Berufung sein
Bewenden haben solle. Uebrigens soll bei dem Vorhandenseyn eines solchen Aus-
nahmsfalles auf die Erhaltung des Fidei-Commisses aller Bedacht genommen, und
im Falle aufzunehmender Schulden sollen die Zeitpunkte der Wiederabloͤsung bestimmt,
und wenn nur durch eine gaͤnzliche von allen lebenden Agnaten und von zu bestel-
lenden Curatoribus nascilurorum, resp. den betreffenden Gerichtsstellen beschlossene
Veraͤußerung eines Theiles des Corpus lidei commissi geholfen werden kann, der
davon übrig bleibende Kaufschilling keineswegs den Familiengliedern zu gut kommen,
sondern wieder zu einem Fidei-Commißgut angelegt werden.
K. 7.
Insofern der Zweck der Errichtung eines Familien-Fidei Commisses und Stamm-
gutes nicht allein durch das Verbot einer Veräußerung, wie dasselbe in den vor-
stehenden Punkten zur Nachachtung bestimmt ist, sondern vollständig nur durch gleich-
zeitige Einführung einer speciellen Successions-Ordnung erreicht werden mag, indem
nur durch eine solche die dauernde Erhaltung der Integrität des Corp#ns sidei com-
missi gegen den Einfluß des Erbganges und der mit demselben ohne eine Singular-
Erbfolge-Bestimmung landesgesehlich eintretenden Erbtheilung sicher gestellt wird, so
wollen Wir hiemit, kraft des Uns zustehenden Autonomie-Rechtes, jede künftige Ver-
theilung der hiedurch als Stamm= und Fidei-Commißgüter erklärten Herrschaft Jony,
und der aus der Herrschaft Ochsenhausen und der Stadt Jeny, in Gemäßheit
des Reichsdeputations-Hauptschlusses Uns zugetheilten, vermöge Vertrags d. d.
8. Mai 1827, auf die Württembergische Staatskasse übernommenen jährlichen Rente
von Zwölf Tausend Gulden, so wie der sideicommissificirten, theils von Uns selbst,
theils von Unserer Frau Gemahlin herrührenden Mobilien untersagt, und vielmehr
bestimmt haben, daß diese integrirenden Bestandtheile des Familien-Fidei-Commisses
für alle künftigen Zeiten Unserem Erstgeborenen, und dessen männlichen, ebenbür“