Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Bei Räckfällen kann die Arreststrafe bis auf drei Monate ersireckt 
werden. 
Art. 48. 
Ausländerinnen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht straffällig werden, sind 
nach erstandener Strafe aus dem Staatsgebiete zu verweisen. 
Inlaͤndische Dirnen sind in dem gleichen Falle aus dem Orte, wo sie Unzucht 
getrieben haben, wenn sie demselben nicht mit Heimathrecht angehören, auszuweisen. 
uch kann gegen sie unter den in den Art. 25 und 26 enthaltenen Voraussehungen 
tsbegränzung und Einbringung in eine Veschäftigungsanstalt erkannt werden. 
e) Unzucht einer mit der Lustseuche behafteten Person. 
(Strafgesehbuch Art. 271.) 
Art. 49. 
Wer, mit einem venerischen Uebel behaftet, in dem Bewußtseyn dieses Zustandes 
mit einer andern Person unzuͤchtigen Umgang gepflogen hat, soll mit Arrest von 
echs bis zu acht Wochen, und wenn Ansteckung erfolgt ist, von acht Wochen 
is zu drei Monaten bestraft werden. 
ß Zusammenfluß des Ehebruchs mit anderen Unzuchtvergehen. 
(Strafgesetzbuch Ark. 305. 306.) 
Art. 60. 
Wenn auf Untersuchung und Strafe eines von einer verheiratheten mit einer 
unverheiratheten Person begangenen Ehebruchs von dem beleidigten Ehegatten nicht 
eklagt wird, so ist der unverheirathete Theil auf polizeiliche Untersuchung nur mit 
im Art. 44 bezeichneten Strafe zu belegen. « 
In den Faͤllen des Concubinats und der gewerbsmaͤßigen Unzucht ist zwar das 
volizeiliche Strafoerfahren gegen eine verheirathete Person nicht durch die Klage des 
eleidigten Ehegatten bedingt, dagegen kommen wider dieselbe, so wie gegen den mit- 
uldigen Theil in Ermanglung einer solchen Klage nur die Bestimmungen des 
hegenwärtigen Strafgesetzes (Art. 46, 47 u. 349), ohne Rücksicht auf Chebruch, zur 
nwendung.
	        
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