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tigen, ehelichen Nachkommen; ungetheilt verbleiben sollen. Indem Wir hiemit die
gleichheirliche Theilung der zum Familien-Fidei-Commiß und Stammgut Jony, und
der Ochsenhauser und Stadt Jony'schen Eneschädigungs-Rente von Zwolf Tausend
Gulden, unter den gleich nahe gesippten Descendenten, welche nach der Anordnung
des Württembergischen Landrechts zur Erbfolge berufen würden, verbieten, seben
Wir für. alle Zukunft Primo-genitur--Ordnung fest, und verordnen demgemäß, daß
das. von Uns errichtete Fidei-Commiß unter dem Mannsstamme, und nach dem Aus-
sterben desselben, subsidiarisch auch unter dem Weiberstamme nach dem Erstgeburts-
rechte, mit Ausschließung der Nachgeborenen und der Weiber, in der Art fortvererbt
werden solle, daß zunaͤchst Unser erstgeborener Sohn Otto, Graf v. Quadt-Isny,
derzeit Lieutenant in der K. Leibgarde zu Pferd, mit Ausschließung Unserer uͤbrigen
Kinder, nach Unserem in Gottes Hand stehenden Hinscheiden, in dem Besitze und
Genusse des Familien-Fidei-Commisses Uns zu folgen berechtiget seyn, und nach ihm
die Succession wieder auf seine männlichen, ebenbürtigen, ehelichen Nachkommen
übergehen soll, so daß Unser zweiter Sohn, oder dessen Descendenz, nur dann zur
Succession gelangen wird, wenn der als Fidei-Commiß-Nachfolger eingesete erstge-
boxene Sohn ohne männliche, eheliche, ebenbürtige Successon ihm im Tode voran-
gehen, oder bei Unserem Erstgeborenen einer der im K. 8 angeführten Fälle noch
eintreffen würde, oder Wir Uns endlich dießfalls zu einer Aenderung veranlaßt sehen
sollten, und erst nach Absterben Unserer Söôhne und deren Nachkommenschaft die Be-
sikungen auf Unsere Tochter und ihre Succession übergehen sollen.
g. 8.
In Vetreff des Erbfolgerechtes und der Erbfolge-Ordnung treffen Wir noch
nachstehende, in die Zukunft hinaus wirkende, Bestimmungen:
a) Die Ordnung der Erbfolge ist die der Linealerbfolge nach dem Erstgeburts-
rechte. Surcessionsfähig sind übrigens nur solche Descendenten, welche aus
einer rechtmäßigen ebenbürtigen Ehe erzeugt sind, und es bleiben legitimirte
und adoptirte gänzlich ausgeschlossen.
Da übrigens eine genaue für alle Zeitverhältnisse passende Vestimmung
des Begriffs der Ebenbörtigkeit Schwierigkeiten unterworfen ist, so bestimmen
Wir, daß, so oft sich ein Nachkomme zu verehlichen gedenkt, die Häupter