Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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tigen, ehelichen Nachkommen; ungetheilt verbleiben sollen. Indem Wir hiemit die 
gleichheirliche Theilung der zum Familien-Fidei-Commiß und Stammgut Jony, und 
der Ochsenhauser und Stadt Jony'schen Eneschädigungs-Rente von Zwolf Tausend 
Gulden, unter den gleich nahe gesippten Descendenten, welche nach der Anordnung 
des Württembergischen Landrechts zur Erbfolge berufen würden, verbieten, seben 
Wir für. alle Zukunft Primo-genitur--Ordnung fest, und verordnen demgemäß, daß 
das. von Uns errichtete Fidei-Commiß unter dem Mannsstamme, und nach dem Aus- 
sterben desselben, subsidiarisch auch unter dem Weiberstamme nach dem Erstgeburts- 
rechte, mit Ausschließung der Nachgeborenen und der Weiber, in der Art fortvererbt 
werden solle, daß zunaͤchst Unser erstgeborener Sohn Otto, Graf v. Quadt-Isny, 
derzeit Lieutenant in der K. Leibgarde zu Pferd, mit Ausschließung Unserer uͤbrigen 
Kinder, nach Unserem in Gottes Hand stehenden Hinscheiden, in dem Besitze und 
Genusse des Familien-Fidei-Commisses Uns zu folgen berechtiget seyn, und nach ihm 
die Succession wieder auf seine männlichen, ebenbürtigen, ehelichen Nachkommen 
übergehen soll, so daß Unser zweiter Sohn, oder dessen Descendenz, nur dann zur 
Succession gelangen wird, wenn der als Fidei-Commiß-Nachfolger eingesete erstge- 
boxene Sohn ohne männliche, eheliche, ebenbürtige Successon ihm im Tode voran- 
gehen, oder bei Unserem Erstgeborenen einer der im K. 8 angeführten Fälle noch 
eintreffen würde, oder Wir Uns endlich dießfalls zu einer Aenderung veranlaßt sehen 
sollten, und erst nach Absterben Unserer Söôhne und deren Nachkommenschaft die Be- 
sikungen auf Unsere Tochter und ihre Succession übergehen sollen. 
g. 8. 
In Vetreff des Erbfolgerechtes und der Erbfolge-Ordnung treffen Wir noch 
nachstehende, in die Zukunft hinaus wirkende, Bestimmungen: 
a) Die Ordnung der Erbfolge ist die der Linealerbfolge nach dem Erstgeburts- 
rechte. Surcessionsfähig sind übrigens nur solche Descendenten, welche aus 
einer rechtmäßigen ebenbürtigen Ehe erzeugt sind, und es bleiben legitimirte 
und adoptirte gänzlich ausgeschlossen. 
Da übrigens eine genaue für alle Zeitverhältnisse passende Vestimmung 
des Begriffs der Ebenbörtigkeit Schwierigkeiten unterworfen ist, so bestimmen 
Wir, daß, so oft sich ein Nachkomme zu verehlichen gedenkt, die Häupter
	        
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