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b) Der Bezirksämter.
Art. 90.
Die Untersuchung der in, dem gegenwärtigen Geseß aufgeführten Ueber-
kretungen steht mit den nachbemerkten Ausnahmen (Art. 92 — 94) dem Bezirks-
bolizeiamte, in den Fällen der Art. 15, 14, 15, 17, 18 und bei den unter die
-- estimmungen der Art. 85 und 87 fallenden Verfehlungen von Staats= und Amts-
brerschafts-Beamten ausschließlich dem Königlichen Oberamte zu.
Das Erkenntniß wird, gleichfalls mit den nachbemerkten Ausnahmen, so weit
bie verwirkte Strafe die Strafgewalt des Bezirksamtes nicht überstcigt, von diesem,
außerdem von der Kreis-Regierung gefällt.
Wegen einfacher Unzuchtvergehen (Art. 44) kommt das Erkenntniß dem Be-
gurkspolizeiamte auch bei eincr, seine ordentliche Strafgewalt übersteigenden Strase zu.
Deßgleichen kann das Bezirksamt neben der in seiner Strafbefugniß liegenden
freiheiesstrafe, Geldbuße oder Confiscation (Verwaltungs-Edikt §. 98), in den Fällen
der Art. 19, 20 und 25 auf Ausweisung erkennen.
Bei den Mitgliedern der Familien des gesammten ritterschaftlichen Adels steht
uch wegen solcher Uebertretungen, die an und für sich von der Ortsobrigkeit abzu-
nügen wären (Art. 92), die Untersuchung und das Erkenntniß dem K. Oberamte in
weit zu, als das Vergehen innerhalb einer grundherrlichen Besitzung des Ueber-
treters oder seiner Familie Statt gefunden hat.
c) Der Kreis-Regierungen.
Art. 91.
Außer den hievor (Art. 90, Absaß 2) erwähnten Fällen stehr die Entscheidung
in erster Instanz den Königlichen Kreis-Regierungen zu:
1) gegen die Mitglieder standesherrlicher Familien, wenn auch die verwirkte
Strafe die Strafgewalt des Bezirksamts nicht übersteigt;
2) ebenso wegen Verfehlungen gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften in allen
Fällen der Art. 35, 36 und 58;
5) wenn es sich von der Erkennung der Confination, der Einsprechung in eine
Beschäftigungsanstalt oder der längeren Beibehaltung in einer solchen, und
umgekehrt, wenn es sich von der Aufhebung der Confination oder der Ent-
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