Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

645 
Keeissinanzkammern ob, so weit niche wegen Rückfalls eine mehr als vierzehentägige 
neeststrafe verwirkt ist (vergl. Art. 94, Siffer 5). 
Auch kommt bei den unter die Bestimmungen der Art. 85 und 87 fallenden 
Verfehlungen von Dienern des Finanzdepartements das Erkenntniß dem zuständigen 
inanzkollegium zu. « 
k)Dechkichte. 
Art. 94. 
Die Zustaͤndigkeit der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung von Ueber- 
netungen des gegenwärtigen Geseßes tritt, außer den in den Art. 89 und 95 er- 
hnten Fällen, ein: 
1) bei dem Ungehorsam gegen richterliche Befehle und Anordnungen in anderen, 
als eigentlichen Prozeßsachen C(vergl. Art. 2), welcher nach Art. 1 zu ahnden istz; 
2) wegen Lügen vor der Gerichtsbehörde (Art. 7); 
5) bei der Anschuldigung einer der in den Art. 85, und 87 aufgeführten Ver- 
fehlungen gegen Diener des Justizdepartements, so wie gegen gerichtlich 
bestellte Verwalter; 
4) in den Fällen der Art. 4, 10 und 55, so weit die dort bezeichneten Vergehen 
unter die Bestimmungen des Geseßes über die Presse rom 30. Januar 1817 
fallen, bei welchen es auch hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit zur 
Unterdrückung der Druckschriftrow sein Verbleiben hat; 
5) wegen wiederholter gewerbsmäßig verübter Jagdercesse (Art. 65), sofern 
ein mehr als vierzehentägiger Arrest zu erkennen ist; 
6) wegen anderer Nebertretüngen, sco ofr wegen Zusammnenflusses oden Rückfalls 
eine mehr als dreimonatliche Arreststrase, verwirbt ist (vergl. Art. 101 und 104). 
Zur Abrügung der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Verfehlungen sind auch die 
richtsvorstände, so weit ihre Strafgewalt sich erstreckt, befugt. Ebenso zur Bestra- 
uan der den Bezirksgerichten untergeordneten Verwalter (Ziffet 5) in den Fällen des 
" 87, Absos 2. E— 
Zasaumnenfluß von · Uebertretungen, Vergehen und Verbrethen- 
Art. 95. 
Un Treffen polizeiliche, noch unbestrafte Uebertretungen derselben Person= in einer 
ersuchung mit Verbrechen oder Vergehen zusammen, so ist die Untersuchung an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.