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c) von Malz,
aa) von eingesprengtem zwanzig Kreuzer vom wuͤrttembergischen Simri,
bb) von trockenem dreiundzwanzig ein Drittels Kreuzer vom wuͤrttem-
bergischen Simri. J
Diese für ungeschrotetes Malz bestimmte Abgabe wird, wenn das Malz geschro-
tet eingeht, nach dem in dem Wirthschafts-Abgabengesete von 1827, Art. 32,
vorgeschriebenen Verhältnisse (von 8—54) ermaßigt.
2) Im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen werden von dem aus
Württemberg übergehenden Vier bei dem Ausschank desselben die glei-
chen Abgaben an Umgeld und Bierheller, wie von dem innerhalb des Für-
stenthums erzeugten, erhoben, woneben die durch die fürstlich Sigmaringem'sche
Verordnung vom 15. März 1828 auf das aus Württrmberg bezogene Bier
gelegte Abgabe von drei Gulden vom Eimer braunen und von zwei Gulden
vom Eimer weißen Biers seit 1. Mai d. J. nicht mehr stattfindet.
Diese Uebereinkunft, über deren Vollzug das K. Steuer-Collegium zu wachen
hat, wird mit dem Anfügen zur Nachachtung bekaunt gemacht, daß nun Stener-
Rückvergütungen von dem aus Württemberg nach Hobenzollern-Sigmaringen über-
gehenden Bier, Branntwein und Malz diesseits nich# mehr gegeben werden.
Stuttgart den 17. August 1857. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Revierförsterstelle zu Balingen, Forstamts
Rortweil, mit welcher die Besoldung zweiter Elasse nebst Pferdsration verbunden ist,
haben sich binnen vier Wochen bei der Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vor-
schriftmäßig zu melden. .
2) Die Bewerber um die durch gerichtliches Erkenntniß in Erledigung gekom-
mene Forstwartstelle zu Baindt, Forstamts Weingarten, mit welcher der- Normal=
Gehalt von 250 fl. verbunden ist, haben innerhalb vier Wochen bei der Finanzkammer
des Donaukreises vorschristmäßig sich zu melden.
Am 12. d. M. sind die Rechts-Erkenntmiss, vom Mon-t Jani mrszegeben worden.