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zu drei Viertheilen des gesammten Betrags der Strafen der mit jener zusammen-
treffenden geringeren Uebertretungen zu erkennen. Doch darf wegen solchen Zusam-
menflusses nie uͤber sechs Monate aufgestiegen werden (vergl. Art. 94, Ziffer 6).
Art. 102.
Wenn Geldstrafen mit Arreststrafen, oder Geldstrafen mit Geldstrafen zusammen"
treffen, so sind sämmtliche Strafen neben einander L sprechen.
6) Nückfall.
Art. 103.
Der Ruͤckfall gilt bei Uebertretungen nur dann fuͤr einen besonderen Erschwe
rungsgrund, wenn der Thaͤter wegen einer Uebertretung gleicher Art von einer
inländischen Polizei= oder Gerichts-Stelle früher in Strafe verfällt worden, und se
diesem Erkeuntnisse die Frist für die Verjährung einer Strafe (Art 105) noch ni
abgelaufen ist.
Art. 104.
Wegen Räckfalls bann in den hienach bestimmten Fällen, nämlich Art. 4,7,
10, 11, 12, 15, 16, 15, 21, zweiter Absatz, 24, dritter Absat, 32—36, 40, 31,)
55, 56, 49, 52—54, 58, 65, erster Absaß, 78—80, 81—85, 85, 87, die für den erst
Fall festgesetzte Arreststrafe von acht Tagen und darunter bis auf vier Wochen, un
eine höhere Strafe bis auf sechs Monate erstreckt werden. Die in diesen Artikeln
angedrohten Geldstrafen koͤnnen wegen Ruͤckfalls bis auf das Doppelte des in en
Gesetze bestimmten hoͤchsten Maaßes geschaͤrft werden, mit Ausnahme der im Art. 4
fuͤr jedes einzelne abgesetzte Stuͤck festgesetzten Geldbuße.
Bei den Art. 16, 17, 18, 22, 39 uno 42 gilt der Rückfall nur als ein innerhalb der
fuͤr die Uebertretung bestimmten Strafrahme zu beruͤcksichtigender Erschwerungsgrun,
Bei Ausmessung der Strafe des Ruͤckfalls ist vornehmlich auf die Zahl und sle
Groͤße der vorausgegangenen Strafen und auf den Zeitraum zwischen dem Räcksa
und der lehten Bestrafung Rücksicht zu nehmen. .
Verjährung.
Art. 105.
Die Strafbarkeit der polizeilichen Uebertretungen, mit Ausnahme der be
Bestimmungen über den Wucher (Art. 76), erlischt durch Verjährung in der
daß eine Untersuchung deßhalb nicht mehr Statt findek, ober die bereits verhäng
sonderen