Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

682 
c) Bekanntmachung, betreffend den Zoll auf Reis und Zucker. 
Aus Anlaß des nun verbündigten Zolltarifs für die Jahre 1840, 1851 und 13/2 
wird rücksichtlich des mit dem Königreiche der Niederlande bestehenden Handels-Ver- 
trags darauf aufmerksam gemacht, daß de 
a)mit der Wirksamkeit des neuen Tarifs vom 1. Jannar 16500 an durch 53 
allgemein eintretenden Zoll-Ermäßigungen auf Zucker und Reic einerseit. 
die dießfälligen Bestimmungen jenes Handelsvertrags (Art. 4. "’1 #un- 
zum Vollzug kommen, andererseits aber auch die Beschränkung aulhen 
welche nach der Verfügung vom 18. April d. J. (Reg. Blatt S. 545 .— 
sichtlich der Einfuhr des zum Versieden bestimmten Lumpenzuckers über 8 
wisse Vereinsgraͤnzen angeordnet worden ist; daß uͤbrigens ssi- 
b) die in Folge des Vertrags mit den Riederlanden bewilligten goll- Exm 
gungen fuͤr den Eingang von Reis, Lumpenzucker zum Versieden, und 
finirtem Zucker durch den Tarif in der Erwartung allgemein auöge spro bei 
sind, daß die anderen Staaten, welche hieraus Vortheile erlangen, hen 
den deßhalb eingeleiteten Verhandlungen zu billigen Gegenleistungen verste 
werden. 
Stuttgart den 26. Oktober 1839. Herdegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.