Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bantwesen  79

13.  Sept.  1900  S.  793)  steht  unter  Leitung  des  Reichs,  ihre  Beamten
sind  Reichsbeamte  (§§  12,  26,  28).  Ihr  Grundkapital  wird  durch  das
Einschußkapital  der  Anteilseigner  gebildet  (Ges.  §  23,  Statut  §  2).
Die  Anteilseigner  üben  ihre  Beteiligung  durch  die  Generalversammlung
und  den  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Centralausschuß  aus  (Ges.  §  30).
Die  der  Reichsbank  gestatteten  Geschäfte  nennt  §  13  des  Ges.  Sie
ist  berechtigt,  nach  dem  Verkehrsbedürfnis  Banknoten  auszugeben
16),  und  verpflichtet,  den  Aotenbetrag  zu  ½  in  bar,  Goldbarren
oder  Reichskassenscheinen,  den  Rest  in  kurzfristigen  Wechseln  als  Dechung
bereit  zu  halten  und  die  Noten  bei  der  Hauptkasse  jederzeit  gegen  bar
einzulösen  (§S§  17,  18).  Das  Grundbkapital  ist  auf  180  Millionen  Al.
erhöht,  von  denen  60  Millionen  zu  begeben  sind  (Rees.  vom  7.  Juni
1899  Art.  1).  Der  steuerfreie  Anteil  (Art.  5  dieses  Ges.)  beträgt  gegenwärtig
  470  Millionen  Ml.  (RBek.  vom  5.  Juni  1902  S.  226).  Uber
die  Verhältnisse  der  Reichsbankbeamten  im  allgemeinen  s.  Reichsbeamte.
Ihre  Tantiemen  (s.  d.)  sind  als  Diensteinkommen  zu  besteuern.

III.  Privatnotenbanken  dürfen  außerhalb  ihres  Einzelstaats
Zweiganstalten  nur  dann  betreiben  und  ihre  NAoten  dürfen  außerhalb
dieses  Gebiets  zu  Zahlungen  nur  dann  gebraucht  werden,  wenn  sie
sich  den  beschränkenden  Bestimmungen  in  §§  44,  45  des  Bankges.
(Bardechung  zu  ½8,  Ansammlung  eines  Reservefonds  bis  zu  ¼,  jederzeitige
  Einlösung  der  Moten  bei  den  bezeichneten  Einlösungsstellen  usw.)
unterwerfen  (Bankges.  §§  42—54).  Bis  auf  4  %  herab  dürfen  sie
nicht  unter  dem  Zinsfuß  der  Reichsbank,  im  übrigen  nicht  um  mehr
als  1¼%  darunter  diskontieren  (R  es.  vom  7.  Juni  1899  Art.  7  8  2).
Von  den  bei  Erlaß  des  Bankges.  zugelassenen  Privatnotenbanken
(Anlage  zu  §  9  des  Ges.)  bestanden  bei  Erlaß  des  Ges.  vom  7.  Juni
1899  noch  die  Frankfurter,  die  Bayrische,  die  Sächsische,  die  Württembergische,
  die  Badische,  die  Braunschweigische  Bank  und  die
Bank  für  Süddeutschland  (Art.  5  dieses  Ges.).  Inzwischen  ist  noch
die  Frankfurter  Bank  (BBek.  vom  6.  Juli  1901  S.  262)  und  die
Bank  für  Süddeutschland  (RBek.  vom  5.  Juni  1902  S.  225)  weggefallen.
  Von  den  sächs.  Notenbanken  besteht  hiernach  nur  noch  die
Sächsische  Bank  (BBek.  vom  29.  Dez.  1875  S.  390,  vom  7.  Jan.  1876
S.  2,  vom  3.  Sept.  1879  S.  286,  vom  27.  Febr.  1883  S.  4,  vom
9.  Mai  und  4.  Juli  1890  S.  68,  76,  vom  3.  Febr.  1891  S.  12).  Die
sächs.  Staatskassen  haben  außer  den  Noten  der  Reichsbank  und
den  ihnen  gleichgestellten  Noten  der  Preuß.  Bank  (Centr.  B.  1875
S.  787),  die  auf  mehr  als  25  Tlr.  lauten,  die  auf  Reichswährung
lautenden  Noten  der  Sächs.  Bank  unbeschränkt,  alle  übrigen  Banknoten
  nur  insoweit  anzunehmen,  als  das  ausdrücklich  nachgelassen  wird
(MWV.  vom  20.  Okt.  und  8.  Dez.  1875).

IV.  Die  Besteuerung  der  Banken  regelt  sich,  soweit  sie  Dividenden
  an  ihre  Mitglieder  verteilen,  nach  §  4a  des  Einkommensteuerges.
(L.  Juristische  Personen  III  1  a)  und  den  Bestimmungen  des  Ergänzungs-