Metadata : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

274  Das  Verfassungsrecht.  8  41

Vor  Erteilung  der  Naturalisationsurkunde  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  also  der  Regierungspräsident  bzw.  der  Berliner
Polizeipräsident,  die  Gemeinde  bzw.  den  Armenverband  desjenigen
Orts,  wo  der  Aufzunehmende  sich  niederlassen  will,  in  Beziehung  auf
die  Erfordernisse  des  unbescholtenen  Lebenswandels,  des  Unterkommens
und  der  Fähigkeit  der  Ernährung  zu  hören.  Die  Erklärung  der
Gemeinde  ist  abzugeben  durch  den  Gemeindevorstandts).  Bei  dessen
Widerspruche  soll  die  Naturalisationsurkunde  nicht  erteilt  werden,
wenn  die  Einwendungen  erheblich  sind?).  Die  Entscheidung  über  die
Erheblichkeit  steht  aber  immer  dem  Regierungspräsidenten  bzw.  dem
Berliner  Polizeipräsidenten  zu.

Daß  in  den  ausschließlich  unter  dem  Reiche  stehenden  Gebieten
keine  Staatsangehörigkeit,  sondern  lediglich  die  Reichsangehörigkeit
verliehen  wirdso),  kommt  für  das  preußische  Staatsrecht  nur  insofern
in  Betracht,  als  diese  Personen,  wenn  sie  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  nachsuchen,  als  Reichsangehörige  nicht  zu  naturalisieren,
sondern  aufzunehmen  sind.

Die  Staatsangehörigkeit  braucht  nicht  durch  eine  die  Aufnahme
oder  Naturalisation  ausdrücklich  aussprechende  Urkunde  verliehen  zu
werden.  Vielmehr  kann  die  Verleihung  auch  stillschweigend  erfolgen,
wenn  jemand,  der  bisher  die  Staatsangehörigkeit  nicht  besaß,  im
Inlande  als  Beamter  angestellt  wird.  Eine  von  der  Regierung  oder
einer  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates
vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  für  einen  in  den  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Staatsdienstest)  oder  in  den  Kirchen--,  Schul=  oder

13)  Kabinettsordre  vom  15.  Juni  1844  und  M.-R.  vom  10.  Juli
1884,  M.-Bl.  d.  inn.  Verw.  1844,  S.  219  ff.

10)  M.-R.  vom  28.  August  1845,  M.-Bl.  d.  inn.  Verw.  1845,  S.  266.

20)  Für  Elsaß-Lothringen  vgl.  Laband,  St.-R.  des  Deutschen
Reiches,  Bd.  2,  S.  197  ff.;  für  die  deutschen  Schutzgebiete,  wo  die  Naturalisation
  von  Ausländern,  die  sich  in  einem  Schutzgebiete  niederlassen,
sowie  von  Eingeborenen  durch  den  Reichskanzler  bzw.  den  von  diesem
beauftragten  kaiserlichen  Beamten  vorgesehen  wird,  ohne  daß  durch  diese,
Naturalisation  die  Staatsangehörigkeit  eines  Bundesstaates  verliehen
würde,  a.  a.  O.  S.  259  ff.

21)  Dazu  gehört  der  Offizierdienst,  vgl.  Laband  a.  a.  O.  Bd.  1,
S.  158  N.  2.  Selbst  für  Reserveofsiziere  eines  preußischen  Regiments
anerkannt  durch  Entsch,  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  vom  22.  März
1892,  Bd.  23,  S.  17.