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Erledigung derselben uͤberhaupt mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verfah-
ren werden, sondern die betreffenden Beamten haben sich auch mit den diesfaͤlligen
allgemeinen Bestimmungen der Zoll-Ordnung gehoͤrig vertraut zu machen und die
hegenwarttigem Regulativ enthaltenen speziellen Vorschriften pünktlich wahrzu-
nehmen.
II. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine.
C. 2.
Der Zweck der Begleitscheine ist, nach K. c0 der Joll-Ordnung, entweder
a) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte innerhalb des
Zollvereinögebiets oder die wirblich erfolgte Aus= oder Durchfuhr solcher
Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem Verkehre befinden, sondern auf
der welchen noch ein Zoll-Anspruch haftet (Begleitschein I.),
b) die Erhebung des, durch vollständige Revision ermittelten und festgestellten
Eingangszolls von solchen Waaren einem andern, dazu besugten Amte gegen
Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein II.).
an Maaßgabe dieser verschiedenen Zwecke, sind zwei, in Form und Wesen
9 iedene Gattungen von Begleitscheinen eingefuͤhrt, welche durch die Benennungen:
„Begleitschein J.“ und „Begleitschein II.“ bezeichnet werden.
C. Anwendung beider Gattungen von Begleitscheinen.
- g.3.
V 1.% Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen Paragraphen sind demnach
egleitscheine I, öber Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des Eingangszolls
6) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weitern Abfertigung bei einem
der, nach g. 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden, entweder um davon
in dem angemeldeten Bestimmungsorte den Eingangszoll zu entrichten oder
solche daselbst niederzulegen oder endlich dieselben von da unmittelbar nach
einem andern Niederlageorte zu senden oder wieder nach dem Auslande aus-
zuführen; oder welche
b) von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durchganggzolls,
nach dem Auslande direkt durchgeführt,