Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Jollämtern,  hierauf  aufmerksam  gemacht  und  veranlaßt  werden,  in  den  abzugebenden
Deklarationen  die  Gewichtsmengen  durchgehends  speziell  und  beziehungsweise  mit  Buchstaben
  auszudrücken.
2)  Wesentlicher  Inhalt  der  Begleitscheine  I.
§.  159.

Aus  dem  Begleitschein  I.  müssen  die  Personen  und  Gegenstände,  auf  welche  derselbe
  sich  bezieht,  die  Art  und  Weise  der  Abfertigung,  die  getroffenen  Sicherheitsmaaßregeln
  und  sonstigen  Anordnungen  so  vollständig  hervorgehen,  daß  die  geringste
nege  maͤßigkeit  und  deren  Urheber  ohne  besondere  Schwierigkeiten  entdeckt  werden

nnen.

In  den  Begleitscheinen  dieser  Klasse  sind  daher,  beziehungsweise  auf  den  Grund
beigebrachter  Deklarationen  und  amtlich  unternommener  allgemeiner  oder  spezieller

evision,  genaue  und  bestimmte  Angaben  uͤber  folgende  Punkte  aufzunehmen:

a)  uͤber  Namen  und  Wohnort  des  Begleitschein-Extrahenten,  des  Waaren-Empfaͤngers

  und  des  Waarenfuͤhrers;

b)  uͤber  Gattung,  Maaß  oder  Gewichtsmenge,  Verpackung  und  Kollibezeichnung

der  Waaren;

Jc)  ob,  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge  der  Waaren,  eine  amtliche  Ermittelung

  oder  nicht,  und,  erstern  Falls,  in  welchem  Umfange  stattgefunden  hat;

4)  ob  und  welche  Verschlußart,  auch  an  wolchen  Gegenständen,  von  welchem

Amte  und  wie  solche  angewender;

e-)  ob  und  welche  Sicherheit  geleister;  ingleichen

1h)  welche  Frist  zur  Gestellung  der  Waaren  bei  dem  angegebenen  Erledigungsamte

  bestimmt;

8)  ob  und  nach  welchen  Säßen  der  Durchgangszoll  für  zum  Durchgang  angemeldete

  Güter  erhoben  worden  und

h)  bei  welchem  Amte  die  Waare  ursprünglich  vom  Auslande  eingegangen  ist,
edlich  aber  —  bei  der  Versendung  aus  einer  Niederlage  in  eine  andere  —

i)  wie  lange  die  Waare  bereits  in  öffentlichen  Niederlagen  gelagert  hat.

.  24.

Da  bei  der  Waarenabfertigung  mit  Begleitschein  I.,  nach  Vorschrift  der  Zoll-Ordnung

  &  26,  29  und  #1,,  für  den  nicht  erhobenen  Zollbetrag  und  die  Erreichung