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Jollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt werden, in den abzugebenden
Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends speziell und beziehungsweise mit Buchstaben
auszudrücken.
2) Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I.
§. 159.
Aus dem Begleitschein I. müssen die Personen und Gegenstände, auf welche derselbe
sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffenen Sicherheitsmaaßregeln
und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorgehen, daß die geringste
nege maͤßigkeit und deren Urheber ohne besondere Schwierigkeiten entdeckt werden
nnen.
In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den Grund
beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner oder spezieller
evision, genaue und bestimmte Angaben uͤber folgende Punkte aufzunehmen:
a) uͤber Namen und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten, des Waaren-Empfaͤngers
und des Waarenfuͤhrers;
b) uͤber Gattung, Maaß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kollibezeichnung
der Waaren;
Jc) ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche Ermittelung
oder nicht, und, erstern Falls, in welchem Umfange stattgefunden hat;
4) ob und welche Verschlußart, auch an wolchen Gegenständen, von welchem
Amte und wie solche angewender;
e-) ob und welche Sicherheit geleister; ingleichen
1h) welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen Erledigungsamte
bestimmt;
8) ob und nach welchen Säßen der Durchgangszoll für zum Durchgang angemeldete
Güter erhoben worden und
h) bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande eingegangen ist,
edlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere —
i) wie lange die Waare bereits in öffentlichen Niederlagen gelagert hat.
. 24.
Da bei der Waarenabfertigung mit Begleitschein I., nach Vorschrift der Zoll-Ordnung
& 26, 29 und #1,, für den nicht erhobenen Zollbetrag und die Erreichung