Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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bb)  Wenn  die  Ladung  nur  nach  und  nach  weiter  geschafft  over  vom  Schiffe  aus  nach  andern  Orten  versendet  wird.
g.  55.
In  den  beiden  lehtern  Fällen  des  K.  55  hingegen  ist  zu  unterscheiden,
ob  mit  dem  Amte,  bei  welchem,  nach  §.  51,  die  Meldung  des  Vorfalls  gemacht
  worden,  eine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist  oder  nicht.

Befindet  sich  das  Amt  an  einem  Orte  mit  Niederlage,  so  wird  von  demselben
der  Begleitschein  in  das  Begleitschein-Empfangs-Register  eingetragen  und  dieses
wiederum  durch  das  Niederlage-Register  erledigt.  In  lehterem  erhält  die  ganze,  zu
dem  betreffenden  Begleitscheine  gehdrige  Ladung  ein  eigenes  Konto  als  Lagergut  unter
Privatverschluß,  worin  die,  mit  neuen  Begleitscheinen  nach  und  nach  erfolgenden
Versendungen  abgeschrieben  werden  und  durch  welches  in  gewöhnlicher  Art  nachgewiesen
  wird,  welche  Bestimmung  die  Waaren  erhalten  haben.

Ist  mit  dem  Amte  eine  Niederlage  nicht  verbunden,  so  wird  der  Begleitschein
in  das  Begleitschein-Empfangs-Register  eingetragen  und  unter  der  Eintragung  bemerkt:


„die  Ladung  ist  hier  (oder  bei  N.)  eingewintert  und  soll  von  hier  (dort)  aus
nach  und  nach  versendet  werden;  wie  dies  geschehen,  wird  durch  die  beiliegende
  besondere  An=  und  Abschreibung  nachgewiesen,“
wonächst  der  Begleitschein,  mit  der  nöthigen  Erläuterung  des  Sachverhältnisses  versehen,
  an  das  Ausfertigungsamt  zurückgesandt  wird  (vergl.  .  70  ff.).

Durch  die  vorstehend  erwähnte,  ganz  speziell  zu  führende  An=  und  Abschreibung
soll  nachgewiesen  werden,  wann  und  unter  welcher  Nummer  des  Begleitschein-Ausfertigungs-Registers
  die  einzelnen  Posten  der  Gesammtladung  mittelst  verschiedener  neuer
Begleitscheine  nach  und  nach  weiter  abgefertigt  worden  sind.

5)  Wenn  über  Waaren  vor  Erreichung  des  Erlerigungsamts  ganz  oder  theilweise  anders  verfügt  wirr.

C.  56.  "
In  dem  zweiten,  oben  (9.  52  b)  erwähnten  Falle,  wenn  nemlich  über  Waaren

vor  Erreichung  des  Erledigungsamts  ganz  oder  theilweise  anders  verfügt  wird,  ist.

die  gesammte  Ladung  von  dem  Amte,  bei  welchem,  nach  F.  51,  der  Fall  angzzeigt
worden  ist,  gleichfalls  in  das  Begleitschein-Empfangs-Register  aufzunehmen,  aber
sogleich,  und  ohne  ein  abgesondertes  An=  und  Abschreibekonto,  nachzuweisen,  welche
Bestimmung  die  Waaren  erhalten  haben.