Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

78  Georg  Häpe.

In  die  Bezirkskasse  fließen  die  den  Bezirksvertretern  etwa  auferlegten
Geldstrafen  wegen  unentschuldigten  oder  nicht  genügend  entschuldigten  Ausbleibens
  aus  den  Bezirks=  und  Kreisausschußsitzungen  und  den  Bezirksversammlungen;
  Verordnung  vom  20.  August  1874  (113)  §  30.

3.  Bezirkssteuern.  Dafern  die  Erträgnisse  des  Bezirksvermögens  zur
Erfüllung  der  Aufgaben  des  Berzirksverbandes  (einschließlich  der  Verzinsung
und  Tilgung  etwaiger  Schulden)  nicht  ausreichen¹,    können  Bezirkssteuern
erhoben  werden.

a)  Steuerpflichtig  sind  die  zum  Bezirke  gehörigen  politischen  Gemeinden,
die  Besitzer  selbständiger  Gutsbezirke,  der  Fiskus,  soweit  derselbe  zu
Gemeindeanlagen  herangezogen  werden  kann,  und  die  königlichen
Kammergüter,  nicht  aber  die  Staatsforsten,  die  Universitätswaldungen
und  die  Waldungen  der  Fürstenschule  zu  Grimma².

b)  Den  Maßstab  für  die  Umlegung  des  durch  die  Bezirkssteuern  zu  deckenden
Betrages  bilden  in  Ansehung  der  Gemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke
  (einschließlich  der  Kammergüter)  die  von  deren  Einwohnern  im
letzten  Jahre  erhobenen  direkten  Staatssteuern  (ausschließlich  der  Steuer
vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen),  in  Ansehung  des  Fiskus  der
Betrag  der  durch  Abschätzung  desselben  (nach  §  3  des  Gesetzes  vom
9.  September  1843,  S.  98)  festgestellten  Steuertaxe.  Die  hiernach  auf
die  Gemeinden  fallenden  Beträge  sind  aus  deren  Gemeindekassen  zu
bezahlen.

c)  An  Stelle  des  gesetzlichen  Anlagefußes  (vorstehend  b)  kann  die  Bezirksversammlung
  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  einen
andern  Fuß,  jedoch  nur  unter  Beachtung  der  für  die  Erhebung  von
Gemeindeanlagen  gesetzlich  gezogenen  Schranken  festsetzen.

4)  Ist  in  einzelnen  Orten  für  die  Zwecke  einer  Bezirksanstalt  bereits  durch
örtliche  Einrichtungen  hinreichend  Fürsorge  getroffen  worden,  so  kann
dies  bei  Verteilung  der  Bezirksanlagen  berücksichtigt  werden,  worüber
im  Streitfall  die  Kreishauptmannschaft  mit  dem  Kreisausschusse  auf
Antrag  der  beteiligten  Gemeinden  zu  entscheiden  hat.  Gesetz  die  Bildung
von  Bezirksverbänden  betreffend  vom  21.  April  1873,  (284),  §  20.
Gesetz  vom  2.  August  1878,  (211)  II.

¹  Eine  größere  Anzahl  von  Bezirksverbänden,  darunter  sehr  bedeutende,  erheben
  überhaupt  keine  Bezirkssteuern,  in  einigen  wächst  das  Bezirksvermögen  sogar.
²  Die  hiernach  nicht  Steuerpflichtigen  haben  auch  keinen  Anspruch  auf  Mitbenutzung
  der  Bezirksanstalten,  auf  Wegebauunterstützung  oder  sonstige  Zuwendungen
aus  Bezirksmitteln.  Landtagsmitteilungen  18712,  2.  Kammer,  Bd.  III,  S.  2790.