78 Georg Häpe.
In die Bezirkskasse fließen die den Bezirksvertretern etwa auferlegten
Geldstrafen wegen unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Ausbleibens
aus den Bezirks= und Kreisausschußsitzungen und den Bezirksversammlungen;
Verordnung vom 20. August 1874 (113) § 30.
3. Bezirkssteuern. Dafern die Erträgnisse des Bezirksvermögens zur
Erfüllung der Aufgaben des Berzirksverbandes (einschließlich der Verzinsung
und Tilgung etwaiger Schulden) nicht ausreichen¹, können Bezirkssteuern
erhoben werden.
a) Steuerpflichtig sind die zum Bezirke gehörigen politischen Gemeinden,
die Besitzer selbständiger Gutsbezirke, der Fiskus, soweit derselbe zu
Gemeindeanlagen herangezogen werden kann, und die königlichen
Kammergüter, nicht aber die Staatsforsten, die Universitätswaldungen
und die Waldungen der Fürstenschule zu Grimma².
b) Den Maßstab für die Umlegung des durch die Bezirkssteuern zu deckenden
Betrages bilden in Ansehung der Gemeinden und der selbständigen Gutsbezirke
(einschließlich der Kammergüter) die von deren Einwohnern im
letzten Jahre erhobenen direkten Staatssteuern (ausschließlich der Steuer
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen), in Ansehung des Fiskus der
Betrag der durch Abschätzung desselben (nach § 3 des Gesetzes vom
9. September 1843, S. 98) festgestellten Steuertaxe. Die hiernach auf
die Gemeinden fallenden Beträge sind aus deren Gemeindekassen zu
bezahlen.
c) An Stelle des gesetzlichen Anlagefußes (vorstehend b) kann die Bezirksversammlung
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern einen
andern Fuß, jedoch nur unter Beachtung der für die Erhebung von
Gemeindeanlagen gesetzlich gezogenen Schranken festsetzen.
4) Ist in einzelnen Orten für die Zwecke einer Bezirksanstalt bereits durch
örtliche Einrichtungen hinreichend Fürsorge getroffen worden, so kann
dies bei Verteilung der Bezirksanlagen berücksichtigt werden, worüber
im Streitfall die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse auf
Antrag der beteiligten Gemeinden zu entscheiden hat. Gesetz die Bildung
von Bezirksverbänden betreffend vom 21. April 1873, (284), § 20.
Gesetz vom 2. August 1878, (211) II.
¹ Eine größere Anzahl von Bezirksverbänden, darunter sehr bedeutende, erheben
überhaupt keine Bezirkssteuern, in einigen wächst das Bezirksvermögen sogar.
² Die hiernach nicht Steuerpflichtigen haben auch keinen Anspruch auf Mitbenutzung
der Bezirksanstalten, auf Wegebauunterstützung oder sonstige Zuwendungen
aus Bezirksmitteln. Landtagsmitteilungen 18712, 2. Kammer, Bd. III, S. 2790.