Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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dert, als die Waaren amtlich verschlossen worden oder die Vorschriften der Kontrolt 
im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind. 
« K. 68. · 
Auf Verlangen des Waarenfuͤhrers koͤnnen demselben zwar auch uͤber abgegebent 
Begleitscheine II. Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dieß jedoch nicht eher, als 
nach erfolgter Einzahlung (resp. Kreditirung) und Verrechnung des überwiesenen 
Zollbetrags geschehen. 
C. Rücksendung der Begleitscheine. 
K. 70. 
Unmittelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes, oder, dafem 
die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Bescheinigungen in 
Bezug auf Begleitscheine I., ingleichen nach bewirkter Bescheinigung der Buchung 
und Zoll-Erhebung auf Begleitscheinen II., erfolgt die Rücksendung der Begleitscheint 
und beziehungsweise der denselben angestempelt gewesenen Zoll-Deklarationen an das 
jenige Amt, von welchem die Begleitscheine ausgefertigt worden sind. 
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder von 
dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren, auf deren Weitersent 
dung unter Begleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte angetragen werden 
sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der mitgekommene Begleitscheim 
unter Verlängerung der ursprünglichen Gültigkeirsfrist, auf ein anderes Erledigunge“ 
amt dirigirt wird; vielmehr ist in solchen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein 3 
ertheilen, der eingegangene dagegen, nach erfolgter vorschriftsmäßiger Erledigung, un' 
gesäumt an das Ausfertigungsamt zurückzusenden.
	        
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