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indem hiebei bemerkt wird, daß fuͤr lehtere eine Gebühr nicht erhoben werden darf—
und im Contraventionsfalle wieder zurückbezahlt werden müßte.
Eßlingen den 19. Februar 1840. Sattler.
18) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Classisikation der Gemeinden Osiderf und Thieringen, Oberamtz
"* Balingen.
Die Gemeinden Ostdorf und Thieringen, Oberamts Balingen, find in
Gemäßheit der K. Verordnung vom 9. Februar 1829 aus der dritten in die zweits
Elasse verset worden: was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 6. März 1810. Schlaper.
b) Verleihung eines Einführungspatents an Bernadas Delarbre und Frangois Varre zu Paris auf
einen neuen Regulator für Dampf= und Wasserkräfte.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 26. v. M.
dem Bernades Delarbre und François Farre, Jakob Sohn, zu Paris, auf den von
ihnen in der Beschreibung dargelegten neuen Regulator für Dampf= und Wasser-
kräfte das nachgesuchte fünfjährige Einführungspatent gnädigst verliehen haben; so
wird dieses, unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten allgemeinen
Gewerbe-Ordnung, zur ö fentlichen Kenntniß gebracht. «
Stuttgartden13.Mår318s«s0. Schlayer.
2. Der Regierung des Neckar-Kreises.
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einer Druckschrift.
Der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Reckarkreis hat durch Be'
schluß vom 21. v. M. die von der Polizeibehörde vorlufig verfügte Beschlagnahme
der Druckschrift:
„Preußen und Preußenthum, von JI Venedey, Mannheim 1839, im Selbst-
Verlage des Verfassers“
wegen ihres dem §. 9 des Preßfreiheitsgeseßes vom 50. Januar 1817 und dem
Art. 234, Nro. 2 des Strafgesetzbuchs vom 1. März 1859 zuwiderlaufenden Inhalts