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gerechtfertigt gefunden und die fernere Verbreitung dieser gesebwidrigen Schrift für ver-
oten erklärt; was hiemit, unter Beziehung auf den F. 26 des Preßfreiheitsgesehes,
mit dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Verkauf eines
leden Eremplars dieser Schrift in das In= und Ausland zum erstenmale mit fünzig
Reichsthalern und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird.
Ludwigsburg den 4. März 1840. Bühler.
C) Des Oepartements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung in Betreff der bei den Erhebekassen des Staats anzunehmenden Münzen.
Unter Beziehung auf die Verfügungen vom 21. Februar und 6. Oktober 1854
Res. Blatt S. 229 und 554), betreffend die Annahme verschiedener zollvereinslän-
bischer Mäünzen bei den goll= und anderen Erhebekassen des Staats, wird bekannt
gemacht, daß hievon die K. sächsischen 3 Thaler-Stücke zu 18 kr. und 1 Thaler-
tücke zu 9 kr. von nun an auegeschlossen sind.
Stuttgart den 12. März 18900. Herdegen.
b) Verfügung in Betreff der Wasserzell-Abgaben. "„
In Folge der Zollvereinbarung mit Baden ist gegen den 3 theiligen Erlaß der
. badischen Neckarzoͤlle (Verfuͤgung vom 10. December 1835, Reg. Blatt S. 471) der
diesseitige Holz-Zoll auf dem Neckar ganz erlassen worden.
Um nun den durch die Floͤßerei auf der Nagold und Enz vermittelten, den
eckar nur theilwrise benuͤtzenden Holzhandel gleichmaͤßig zu erleichtern, haben
eine Königliche Majestät durch höchsie Entschließung von heute genehmigt,
daß einstweilen bis zu allgemeiner Regulirung der Floßabgaben, nachdem der Bezug
er sogenannten Ab= oder Ausfahrtgelder bereits durch die Verfügung vom 15. Sep-
kember 1820 (Reg. Blatt S. 610) abgestellr worden,
1) auf den beiden Flüssen Nagold und Enz auch die in Unterreichenbach
und Reuenbürg zu entrichtende Cameral-Abgabe an Floßkoncessions=
geld für Stammholz auf den dritten Theil und für Schnittwaare auf
den sechsten Theil des bisherigen Betrags ermäßigt,