Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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1) Die Waisengerichts-Vorstände sind nicht befugt, Pflegschaften, welche unter 
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ihrer amtlichen Aufsicht stehen, zu übernehmen, und haben diejenigen Pfleg- 
schaften sofort abzugeben, welche bei ihrer Ernennung als Weisengerichts- 
Vorstände oder bei Erlassung gegenwärtiger Verfügung von ihnen ver- 
waltet werden: vorbehältlich einer Ausnahme in außerordentlichen Füällen, 
wo solches durch das eigene Beste der Pfleglinge, nach dem Ermessen der 
höheren Aufsichts-Behörde, geboten erscheint. 
Den einzelnen Waisenrichtern ist zwar die Uebernahme von Pflegschaften ge- 
stattet; es können jedoch dieselben in allen ihre Pflegschaft betreffenden Ange- 
legenheiten nicht zugleich das Amt als Waisenrichter versehen, vielmehr sind 
in solchen Fällen andere unbetheiligte Waisenrichter beizuziehen und wenn 
es hieran fehlt, aus der Mitte des Gemeinderaths zu bestellen. 
Stuttgart den 28. December 1839. Prieser. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betrefend den Besuch der Landes-Universität. 
Zu Anfang des gegenwärtigen Winterhalbjahrs befanden sich auf der Univer= 
sitet Tübingen Studirende: 
1) der evangelischen Theologie.. 140 
worunter im Seminar 53, 
2) der katholischen Theologse . . . 80 
worunter im Wilhelmsstift 66. " 
5) der Rechtswissenschaftt 127 
540) der Medicin, Chirurgie und Vharmate .... 1357 
5) der Philosophie . ......165 
6) der Staats- Wistnschafren . 82800 
Zusammen —:. J729. 
Stuttgart den 27. December 1839. Schlaper.
	        
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