140
Bezirksaͤmter auf der Vollziehung dieser Vorschrift mit Nachdruck zu halten
und insbesondere bei den Ruggerichten sich dessen zu versichern.
Uebrigens haben die Ortsvorsteher dafür zu sorgen, daß die Visttationen
nicht zu einer im Voraus bestimmten Zeit und nicht in ununterbrochener
Aufeinanderfolge bei den verschiedenen in dem Gemeindebezirke ansäßiges
Wirthen vorgenommen werden.
5) Die entdeckten Verfehlungen sind von dem Aufseher bei dem Orts-Vorsteher
anzubringen, welcher dieselben, so bald es sich von einer das Strafmaas des
Gemeinderaths übersteigenden Strafe handelt, dem Bezirksamte zu übergeben
hat. (Polizei-Strafgeseß vom 2. Oktober 1859, Art. 92.)
6) Die Belohnung der mit der Visttation beschäftigten Personen ist, gleich einem
andern Aufwande der Orts-Polizei, aus der Gemeindekasse zu bestreiten.
7) Durch vorstehende Bestimmungen wird, wie sich von selbst versteht, die Er'
mächtigung und beziehungsweise die Dienst-Obliegenheit der Umgelds-Com'
missäre, Acciser und Steuer-Aufseher, im Interesse der Wirthschafts-Abgaben“
Verwaltung, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu überwachen und
Uebertretungen derselben zur Anzeige zu bringen, nicht aufgehoben.
Stuttgart den 20. März 1840. Schlaper.
2. Des Rektoramts der Universität Tübingen.
Verzeichniß der Verlesungen, welche von den öffentlichen und Privatlebrern der Univerkität Tübingen
im Sommer-Semester 1850 gebalten werden.
A. Philosophische Wissenschaften.
Prof. Dr. H. C. W. v. Sigwart wird von 10—11 Uhr die Metaphysikb-
von 4—5 Uhr die Geschichte der Neu-Europaͤischen Philosophie, je in
fuͤnf woͤchentlichen Stunden vortragen.
Prof. Dr. K. Ph. Fischer wird die Geschichte der äálteren Philoso“
phie viermal wöchentlich lesen.
Derselbe erbietet sich, die Grundlinien der Philosophie der Geschichte
in zwei wöchentlichen Stunden vorzutragen.