Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Institutionen des römischen Rechts nach der zweiten Ausgabe seines 
Lehrbuchs des Rômisch-Justinianischen Rechts (Stuttgart und Tübingen 1857) fün 
mal wöchentlich von 11 — 12 Uhr, Prof. Dr. Lang. 
Dieselben fünfmal wöchentlich von 10 — 11 Uhr, Privatdocent Dr. Brun 
Das römische Familien= und Erbrecht nach Möhlenbruch doctrun“ 
pand. p. 3, sieben Stunden wöchentlich, täglich um 9 Uhr, Montags um 11 Uhr 
Prof. Dr. v. Schrader. 
Pandekten, mit Ausschluß des Erbrechts, in wöchentlich vierzehn Stunden 
täglich von 11 — 12 Uhr, von 5— 6 Uhr und dreimal von 9— 10 Uhr, Prof. D 
Mayer. « 
NdmischeRechtsgcschichte,uachHugo,inwöchentlichachtStunden-W 
lichumZUhr-MittwochundFreitagum5Ul)r,Prof.Dr.v.Schrader. 
Deutsches Privatrecht, samt dem Privatkameralrecht, nach seinen 
Grundriß, zweite Ausgabe, unter Zuziehung von Mittermaier's Grundsaͤtzen, fünft 
Auegabe, auf Verlangen sechsmal von 8—9 Uhr, Prof. Dr. Michgelis. 
Das gemeine deutsche Gewerbe-, Handels= und Wechselrecht, san 
den Abweichungen des wuͤrttembergischen Rechts, als Fortsetzung des deutschen Prival 
rechts, unter Zuziehung von Eichhorns Lehrbuch, vierte Ausgabe, dreimal von 4—5 
nach seinem Grundrisse, Derselbe. 
Gemeines und Württembergisches Lehenrecht, nach seinem Lehrbut 
des würtrembergischen Privatrechts, II. 1. Abthl. Prof. Dr. Reyscher. 
Württembergisches Privatrecht nach seinem Lehrbuch des wuͤrttembel 
gischen Privatrechts täglich von 8— 9 Uhr, Derselbe. 
Das öffentliche Recht des deutschen Bundes, als Anfang zu den Voꝛr- 
lesungen über das württembergische Staatsrecht, zweimal wöchentlich von 4—5 uhr 
Prof. Dr. Michgelis. 
Des gemeinen deutschen und württembergischen Strafrechts un 
Polizeistrafrechts ersten Theil, unter Zugrundlegung von Feuerbachs Lehrbu 
des gemeinen peinl. Rechts, eilfte Ausgabe, sechsmal von 7— 3 Uhr, Poof. i*v*⅞ 
Hepp.
	        
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