Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

13 
bb) Verleihung eines Patent5 an den Flaschnermeister Hildenbrand auf eine Vorrichtung zu einem 
gleichförmigen Staude des Oels in Zimmerlampen. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 2. d. M. 
dem Flaschnermeister Ludwig Hildenbrand zu Ludwigsburg auf die von ihm vor- 
gelegte Vorrichtung zu Bewirkung eines gleichförmigen Standes des Oels in Zim- 
merlampen, ein Patent mit sechsjähriger Dauer gnädigst verliehen haben; so wird 
dieses, unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten allgemeinen Ge- 
werbe-Ordnung, bekannt gemacht. 
Stuttgart den 3. Januar 1840. Schlayer. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Revierförsterstellezu Baiersbronn, Forstamts 
Freudenstadt, mit welcher neben freier Wohnung vorerst die Besoldung zweiter Elasse 
verbunden ist, haben binnen vier Wochen bei der Finanzkammer des Schwarzwald= 
breises vorschriftmäßig sich zu melden. 
2) Die Bewerber um die in der dritten Besoldungsklasse stehende Revierförster- 
stelle in Leutkirch, Forsts Weingarten, haben binnen vier Wochen bei der Finanz- 
kammer des Donaukreises vorschriftmäßig sich zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte 
Gmünd haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen 
zu melden. « 
40 Bei dem K. Oberamtsgerichte Leutkirch ist die Aktuarsstelle wieder zu 
beseßen. Die Bewerber um dieselbe werden daher aufgefordert, sich innerhalb drei 
Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Ulm zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Eltingen, Dekanats Leonberg, 
welche 1600 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evange- 
lischen Consistorium zu melden. Das in Preisen des Sportelgesehes zu 875 fl. be- 
rechnete Einkommen, unter welchem Zehenten im Anschlag von 500 fl. begriffen sind, 
ist noch unverwandelt, und wird vorerst nicht zur Verwandlung kommen. Der an- 
zustellende Geistliche muß aber jederzeit eine Verwandlung, welche von der Ober- 
Kirchenbehörde gutgeheißen wird, als wirksam auch während seiner Dienstzeit aner-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.