Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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vom  27.,  28.  und  29.  Oktober  1836  abgeloͤsten  und  aufgehobenen  Gefille
der  Privatberechtigten  entweder  selbst  oder  durch  die  betreffenden  Cameral
Aemter  leistet,  hat  sogleich  nach  Empfang  der  Zahlungs-Anweisung  hievon
die  zuständige  Gerichtsstelle  (C.  8  der  Justiz-Ministerial-Verfügung  vom
5.  Januar  1858,  Reg.  Blatt  S.  55)  zu  benachrichtigen  und  die  Zahlung
aus  der  betreffenden  Casse  mit  dem  Anfügen  anzubieten,  daß  vom  Tag  ihrer
Nachrichts-Ertheilung  an  gerechnet,  in  keinem  Falle  länger  als  zwei  Monate
Verzugszinse  entrichtet  werden,  und  daß,  wenn  innerhalb  dieser  Zeit  ein  g8e7
richtlicher  Bescheid  wegen  Auszahlung  an  die  betreffenden  Personen  nicht
erfolgen  könnte,  jedenfalls  wegen  anderwärtiger  Hinterlegung  des  Geldes
Verfügung  getroffen  werden  mochte.

Auf  den  Zahlungs-Anweisungen  ist  von  der  Staatskasse  der  Tag  der
dem  Gerichte  gemachten  Mittheilung  zu  bemerken,  und  bei  Prüfung  der
Aufrechnungs-Verzeichnisse  der  Cameral-Aemter  zu  beachten,  daß  eine  längere
Verzinsung  nicht  Statt  sinde.  Sollte  in  drei  Monaten,  vom  Tage  der  dem
Gerichte  ertheilten  Nachricht  an,  von  diesem  über  den  angewiesenen  Geldbetrag
  noch  nicht  verfügt  seyn,  so  ist  von  dem  zur  Zahlung  beauftragten
Cassen-Amte  dem  Finanz-Ministerium,  Bebufs  weiterer  Einleitung,  Anzeite
zu  machen.

5)  Sogleich  nach  dem  Einlaufe  der  Anzeige  der  K.  Staats-Hauptkasse,  daß  sie
zur  Auczahlung  des  Ablôsungs=  oder  Entschädigungs-Capitals  legitimirt
und  gefaßt  sey,  hat  das  Gericht  über  den  bei  ihm  vorliegenden  Vertrag
weiter  zu  berathen,  und  wenn  der  Gegenstand  innerhalb  der  in  §.  bestimmten
zwei  Monate  ohne  des  Gerichtes  Schuld  nicht  gänzlich  sollte  erledigt  werden
können,  über  die  Hinterlegung  des  fraglichen  Capitals  nach  den  bestehenden
Rechtsgrundsähen  Beschluß  zu  fassen,  solchen  dem  Gefüllberechtigten  gegen
Bescheinigung  insinuiren  zu  lassen,  hievon  auch  die  K.  Staats-Hauptka  .
in  Kenntniß  zu  sehben  und  unmittelbar  nach  Ablauf  der  erwähnten  Fri
den  Beschluß  in  Vollzug  zu  sehen.

Stuttgart  den  15.  April  1840.  Prieser.  Herdegen.