162 Zur Lehre von der Privaturkundenfälschung.
gen Beweis für den Produzenten zu erbringen geeignet
war 1).
Auch die Praxis des Berliner Obertribunals
hat den §S. 247 des Preuß. St GB., welcher die
Privaturkunde als „jede Schrift“ definirt, „welche
zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen
von Erheblichkeit ist,“ in einer großen Anzahl
von Entscheidungen überwiegend dahin ausgelegt,
daß es zum Begriffe der Erheblichkeit einer Schrift
als Urkunde nicht erfordert werde, daß die Schrift
direkt, allein und unmittelbar die Eiistenz eines
Rechtsverhältnisses in formeller und materieller Gültigkeit
begründe und beweise, sondern daß es genügt,
wenn sie indirekt in Verbindung mit anderen
Umständen mittelbar dazu dienen kann und nach
der Absicht des Thäters dazu dienen do h „ das Dasein
eines Rechtsverhältnisses mit zu bescheinigen 2).
1) Zeitschrift Bd. 2, S. 213; Bd. 3, S. 351.— Demgemäß
ist namentlich vom obersten GH. anerkannt worden,
daß eine Quittung, in welcher der Name des Zahlers
nicht erwähnt ist, nach Umständen als eine beweisbebelfliche
Urkunde anzuerkennen ist, weil der Besitz
einer solchen Qutttung in der That einigen Beweis
für die Wahrheit der Zahlungseinrede erbringen
würde, wenn sie wirklich ächt gewesen wäre. —
Val. auch Arnold in diesen Blättern XIII, 194.
Goltdammer Archiv Bd. 2, S. 260 f. In der
Anwendung dieses Grundsatzes auf die einzelnen
Vorkommnisse ist indeß ein Schwanken zwischen elner
milderen und strengeren Auffassung nicht zu verkennen,
und zwar scheint die erstere in der neueren
Zeit zu überwiegen. So hat das Obertribunal u. a.
ausgesprochen, daß als Urkunde anzusehen ist ein
Vormerk auf einem Briefe, daß so und so viel durch
Postvorschuß erhoben ist, weil dieser Vormerk die
Stelle der Quittung vertritt und den Beweis der
Befreiung gewährt, sobald vom Empfänger gezahlt
ist und das Couvert sich in dessen Händen bekindet;