Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

162  Zur  Lehre  von  der  Privaturkundenfälschung.

gen  Beweis  für  den  Produzenten  zu  erbringen  geeignet
  war  1).

Auch  die  Praxis  des  Berliner  Obertribunals
hat  den  §S.  247  des  Preuß.  St  GB.,  welcher  die
Privaturkunde  als  „jede  Schrift“  definirt,  „welche
zum  Beweis  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen
von  Erheblichkeit  ist,“  in  einer  großen  Anzahl
von  Entscheidungen  überwiegend  dahin  ausgelegt,
daß  es  zum  Begriffe  der  Erheblichkeit  einer  Schrift
als  Urkunde  nicht  erfordert  werde,  daß  die  Schrift
direkt,  allein  und  unmittelbar  die  Eiistenz  eines
Rechtsverhältnisses  in  formeller  und  materieller  Gültigkeit
  begründe  und  beweise,  sondern  daß  es  genügt,
  wenn  sie  indirekt  in  Verbindung  mit  anderen
Umständen  mittelbar  dazu  dienen  kann  und  nach
der  Absicht  des  Thäters  dazu  dienen  do  h  „  das  Dasein
  eines  Rechtsverhältnisses  mit  zu  bescheinigen  2).

1)  Zeitschrift  Bd.  2,  S.  213;  Bd.  3,  S.  351.—  Demgemäß
  ist  namentlich  vom  obersten  GH.  anerkannt  worden,
daß  eine  Quittung,  in  welcher  der  Name  des  Zahlers
nicht  erwähnt  ist,  nach  Umständen  als  eine  beweisbebelfliche
  Urkunde  anzuerkennen  ist,  weil  der  Besitz
einer  solchen  Qutttung  in  der  That  einigen  Beweis
für  die  Wahrheit  der  Zahlungseinrede  erbringen
würde,  wenn  sie  wirklich  ächt  gewesen  wäre.  —
Val.  auch  Arnold  in  diesen  Blättern  XIII,  194.

Goltdammer  Archiv  Bd.  2,  S.  260  f.  In  der
Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  die  einzelnen
Vorkommnisse  ist  indeß  ein  Schwanken  zwischen  elner
milderen  und  strengeren  Auffassung  nicht  zu  verkennen,
  und  zwar  scheint  die  erstere  in  der  neueren
Zeit  zu  überwiegen.  So  hat  das  Obertribunal  u.  a.
ausgesprochen,  daß  als  Urkunde  anzusehen  ist  ein
Vormerk  auf  einem  Briefe,  daß  so  und  so  viel  durch
Postvorschuß  erhoben  ist,  weil  dieser  Vormerk  die
Stelle  der  Quittung  vertritt  und  den  Beweis  der
Befreiung  gewährt,  sobald  vom  Empfänger  gezahlt
ist  und  das  Couvert  sich  in  dessen  Händen  bekindet;