Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
Des Gerichtshofes für den Jaxtkreis. 
Bekanntmachung über das Ergebniß der niederen Dienstprüfung im Departement der Justiz- 
Bei der am 21., 22. und 24. April d. J. von der Prüfungs-Commission des 
K. Gerichtshofs für den Jartkreis vorgenommenen niederen Dienstprüfung im De- 
partement der Justiz sind nachstehende Candidaten zur Uebernahme der im F.7 der 
K. Verordnung vom 25. April 1839 bezeichneten Aemter dieses Departements für 
befähigt erklärt worden: 
1) Adolph Härlin, von Hall. 
2) Christian Kirchner, von Forchtenberg, Oberamts Oehringen. 
Ellwangen den 24. April 1870. Bauer 
:8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend den von Candidaten der höheren Chirurgie bei den Gesuchen um Zu- 
lassung zur Staatsprüfung zu liefernden Nachweis über die von ihnen benützten Bildungsmittel. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß Candidaten der höheren Chirurgie 
welche auf anderem Wege, als demjenigen des akademischen Studiums sich ausgebildet 
haben und die Vergünstigung des §F. 17 der K. Verordnung vom 14. Obtober 1330, 
betreffend die Abstufungen in der Ermächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde 
(Reg. Blatt S. 443) und des F§. 15 der K. Verordnung vom 15. Februar 1339, in 
Betreff der Prüfungen in den Fächern der innern Heilkunde und der höheren Wund- 
arzneikunde (Reg. Blatt S. 31) in Anspruch nehmen, bei ihren Gesuchen um Zulass 
sung zur Staatsprüfung den zu Folge dieser Vorschriften zu liefernden Nachweis 
über die von ihnen benüßten Bildungsmittel häufig auf diejenige für die unmittel- 
bare, specielle Fachbil dung beschränken. 
Do jedoch für die Beurtheilung, von welcher die Entscheidung über die Zulassuns 
zur Staatspruͤfung abhaͤngt, auch die Kenntniß von dem Bildungsgange eines Can-
	        
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