Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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a) einem mechanisch-technischen Beruf, wie die kuͤnftigen Architekten, die Civil- 
Ingenieurs, die Werkmeister, Mechaniker, Maschinisten, Mühlenbauer; 
b) einem technisch-chemischen, wie die Verg= und Hüttenleute, Pharmaceu= 
ten, größeren und kleineren Fabrikanten; 
Tc) dem Lehramt an oberen und niederen Real= und technischen Schulen; 
d) der Handlung, wie Kaufleute und Buchhändler. 
Außzer diesen vier Hauptklassen können künftige Cameralisten, Forstleute, Land- 
wirthe, Gärtner, Militärs und Geometer, Lithographen, Eiseleure, Graveure, Model= 
leure, Zimmermaler u. s. w, theilweise an dem Unterricht in drei oder vier Jahrec= 
Kursen Theil nehmen. 
Den ersten (a—d) wie den letzten sind in dem programm der polytechnischen 
Schule die für sie geeigneten Unterrichtsstunden in jedem Kurse angewiesen. Den 
außerordentlichen Schülern werden bei ihrem Eintritt von dem Vorstand und den 
betreffenden Lehrern die einzelnen Lehrstunden, welche ihren Vorkenntnissen und ihrem 
künftigen Beruf angemessen sind, bezeichnet. 
Der Eintritt in die Anstalt kann jedenfalls nicht vor der Mitte des vierzehenten 
Lebensjahrs des Schülers, im Zeitpunkte des ordentlichen Austrittes aus einer la- 
teinischen oder einer Realschule, geschehen. Ein noch mehr gereiftes Alter wird den 
Werth des Besuchs der Anstalt nur erhöhen. Schüler, welche beine lateinische oder 
Realschule besucht haben, sind, sofern sie über die erforderlichen Vorkenntnisse sich 
ausweisen können, nicht ausgeschlossen. 
Die ordentlichen Schüler haben sich vor ihrem Eintritt einer Aufnahmeprüfung 
zu unterwerfen, wobei Kenntnisse in folgenden Fächern von ihnen gefordert werden: 
a) in der deutschen Sprache in dem Maaße, daß sie die Hauptregeln der 
Sprachlehre wissen und einen Aufsaß ohne orthographische Fehler und 
ohne grobe Verstöße gegen die Richtigkeit der Wort= und Saß-Verbindung 
fertigen können; 
b) in der niederen Arithmetik und ebenen Geometrie; 
c) Anfang im Freihandzeichnen; 
4) Bebanntschaft mit den Regeln der französsschen Sprache bis zur Uebersehung 
einer historischen französischen Schrift; 
ßg.) Kenntniß der Hauptperioden der allgemeinen Weltgeschichte; 
s) Grundzüge der allgemeinen Weltkunde, insbesondere der europdischen Landerkunde.
	        
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