Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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g. 4. 
Sind die in +. 2 bezeichneten Erfordernisse nicht, oder nur theilweise vorhanden 
so ist das Gesuch abzuweisen, und der Strafoollzug auf die gewöhnliche Weise ein' 
zuleiten. " 
Ueber einen solchen abweisenden Bescheid kann sich zwar der Einzuliefernde bei 
der der Untersuchungs-Behörde vorgesehten Stelle beschweren, diese Beschwerde hat 
aber keine Suspensiokraft. 
KS. 5. 
Beschließt die Untersuchungs-Behörde, dem erwähnten Gesuche Statt zu geben; 
so hat sie zunächst einen zuverläßigen ehrbaren Mann auszumitteln, welcher es über- 
nimmt, den Verurtheilten von dem Siße jener Behöbrde aus bis in die Scraf-An- 
stalt zu begleiten, und der Verwaltung der Leßteren selbst zu überliefern. 
Diesem Begleiter werden auch die Effecten, welche der Verurtheilte in die Straf- 
Anstalt mitbringen soll, und die Urkunden, welche bei seiner Einlieferung der Straf- 
Anstalten-Verwaltung zuzustellen sind (vergl. Reg. Blatt von 1826, S. 191—197, 
von 1829, S. 387 ff., von 1850, S. 516), zur Ueberlieferung an diese übergeben; es 
wird ihm sarner der Weg, welchen er mit dem Verurtheilten einschlagen, und die 
Zeit, in welcher er ihn zuruͤcklegen soll, vorgeschrieben, und zugleich eingeschaͤrft, 
unterwegs keinerlei Excesse des Verurtheilten im Trinken 2c. zuzulassen. 
Auf die Befolgung dieser, so wie der sonsiigen Weisungen, welche die Unter" 
suchungs-Behörde in dem einzelnen Falle etwa noch für angemessen erachtet, ist der 
Begleiter durch Angelöbniß förmlich zu verpflichten; der Einzuliefernde aber ist an“ 
zuweisen, dem ihm beigegebenen Begleiter gleich jedem andern obrigkeitlichen Diener 
den schuldigen Gehorsam zu leisten. 
K. 6. 
Der Untersuchungs-Richter, welcher die Einlieferung eines gerichtlich Verur- 
theilten durch einen unbewaffneten, buͤrgerlichen Begleiter nach §. 2 für statthaft er 
achtet, hat jene nach Maaßgabe des F. 5, ohne Vermittlung des betreffenden Bezirks- 
Amtes, selbst anzuordnen. 
K. 7. 
Das Bezirksamt, welchem der Untersuchungs-Richter einen Verurtheilten zur 
Einlieferung durch Landjäger übergeben hat, ist nicht befugt, jenen, abweichend von
	        
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