Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Von den Zöglingen einer Realschule wird wenigstens dieses Maaß von 
Kenntnissen erwartet. 
Außerordentliche Schüler haben sich nur einex kurzen Vorprüfung über die 
Fähigkeit für den Besuch der Unterrichtsstunden, an welchen sie Theil zu nehmen 
wünschen, zu unterwerfen. 
Da das Schuljahr mit dem Herbst beginnt, so findet die Aufnahme in der 
Regel in diesem Zeitpunkte Statt. 
Jeder neu Eintretende hat sich unter Vorlegung eines Sittenzeugnisses bei dem 
Vorstand der Anstalt zu melden, welcher ihm, wenn seiner Aufnahme bein Hinderniß 
im Wege steht, einen im Einverständniß mir den betreffenden Lehrern entworfenen 
Stundenplan vorzeichnet und neben einem gedruckten Eremplar der Disciplinarge- 
sete eine mit dem Namen bezeichnete Karte einhändiget, worauf außer den Lehr- 
fächern, über welche er Vortrage zu hören hat, auch das Unterrichtsgeld bemerkt ist. 
Jeder ordentliche Schüler hat jährlich 50 fl. in halbjähriger Vorausbezahlung 
an die Institutsbasse zu entrichten; außerordentliche bezahlen für jede wissenschaftliche 
und artistische Unterrichtsstunde halbjährlich einen Gulden voraus; jedoch übersteigt 
die von denselben zu entrichtende Summe nie den Betrag von 15 fl. in einem 
halben Jahre. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit findet ein gaͤnzlicher oder theilweiser Nachlaß 
des Unterrichtsgeldes Statt, welcher jedoch immer an die unerlaͤßliche Vedingung 
guter Zeugnisse uͤber Fleiß und sittliches Betragen geknuͤpft ist. 
Zeugnisse uͤber Fortschritte, Fleiß und Sitten werden den Schuͤlern auf 
Verlangen am Ende eines jeden Halbjahrs eingehändiget. 
Eine öffentliche Prüfung sindet am Ende eines jeden Schuljahres Statt; am 
Schlusse derselben werden Preise und Belobungs-Billete an diejenigen Schüler 
vertheilt, welche sich durch Kenntnisse und Wohlverhalten auszeichnen. 
V. Die Lehrmirtel, welche die Anstalt besitzt, und für deren Erhaltung und 
Vermehrung zureichende Summen ausgeseht sind, bestehen in einer Bibliothek, in 
einem chemischen und einem physikalischen Apparat, in einer Sammlung mathema- 
tischer Instrumente, in einer Maschinen= und Modell-Sammlung, in einer natur- 
historischen, und einer Waaren= und Produkten-Sammlung. 
Stuttgart den 2. Januar 1850. Schlaper.
	        
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