Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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g. 2. 
Das Oberamt hat die ihm zugekommenen Mittheilungen oder eigenen Wahr 
nehmungen über Angriffe der erwähnten Art sofort zur Kenntniß der Kreis-Regierung 
zu bringen, welche dieselben, so wie die bei ihr unmittelbar eingelaufenen Anzeigem 
sofern sie das Vergehen zur gerichtlichen Verfolgung geeignet findet, dem zuständigen 
Kreis-Gerichtshofe mit der Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung und Be 
strafung übergibt. 
Diese Uebergabe geschiehr jedenfalls, wenn hiezu höhere Weisung ertheilt wird· 
Das Oberamr, so wie die Kreis-Regierung, hat zugleich die etwa erforderliche 
vorläufigen Polizei-Maaßregeln zu tressen. 
g. 3. 
Ist das Vergehen mittelst der Presse verübt worden; so kommt nach der Ve- 
stimmung des 9.27 des Gesetzes über die Presse vom 50. Januar 1817 der Oris- 
oder Bezirks--Polizei-Behoͤrde die vorlaͤufige Beschlagnahme oder Untersagung de 
Debits der Schrift zu; es ist jedoch der Kreis-Regierung von jener Einschreitung 
binnen vier und zwanzig Stunden Anzeige zu machen. 
g. 4. 
In wichtigeren oder zweifelhaften Fällen (der 9#. 2 und 5) hat die Kreis-Re- 
gierung, sofern nicht das Ministerium des Innern selbst die Anstellung der Klage 
angeordnet hat, vor Uebergabe der Klage von diesem Ministerium Bescheid einzuholen. 
Gegegen, Stuttgart den 22. Juni 1810. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Staats-Rath v. Prieser. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. 
Der Minister des Kriegswesens: 
v. Hügel. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. Auf Befehl des Kdniss 
der Staats-Sekreth 
Vellnagel.
	        
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