Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das 
Jahr 1840—41. 
# Vermöge des Finanzgesehes vom 1. Juli 1859 sollen für das Finanzjahr 1840—41 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
umgelegt und erhoben werden. 
» Hieran haben beizutragen; 
12 das Grund-Elgenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grund-Eigenthn 133354406 fl. 
b) die Gefälll 31,261 fl. 
1 A16,667 fl. 
  
  
die Gebändee 5335,555 fl. 
& die Gewerrbbe . 250,000 fl. 
2-000, Ooo l. 
2.000, 000 kKl 
Mit Berücksichtigung der in Beziehung auf das Landes-Cataster vorgekommenen 
Veränderungen, worüber die erforderlichen Nachweisungen den Oberämtern besonders 
zugegangen sind, berechnet sich 
a)das Grund-Cataster nach dem angenom- 
menen Reinertrag aasf 15657856, 658 fl. 20 kr. 
und 
das Gefäll-Cataster aff 999654682 fl. 55 kr. 
Demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. 
Reinertrag zu ....... 
b) Das Gebaͤude-Cataster nach den Capital- 
werthen aufßfßfßf. . . . . .. 146 7385,9897 fl. 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capital- 
werth zu. ....... 
8 fl. 25 kr. 573 hl. 
13 kr. 35 hl.
	        
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