88 Zur Lehre von ber ergeptlo non numeratae pecunlae.
die Untersuchungsakten mit Ausnahme der Protokolle
über die Zeugenvernehmungen einzuhändigen.
Ferner können nach Art. 165 a. a. O. die über den
Thatbestand ausfgenommenen Protokolle bei der öffentlichen
Verhaudlung gelesen werden. Um nun
bei der Befolgung ves erst bezeichneten Artikels nicht
gehindert zu sein, andererseits auch zu verhüten,
daß beim Ablesen der über den Thatbestand aufgenommenen
Protokolle keine Thatsachen, welche sich
auf die Schuld beziehen, zur Sprache kommen, ist
besondere Vorsicht in Aufnahme dieser Protokolle,
besonders bei Gelegenheit der Augenscheine, nothwendig.
Es ist daher an sämmtliche Untersuchungsrichter
die Weisung ergangen, den Augenscheinsproto-=kollen
nur das rein objektive Ergebniß der Sache,
das durch Autopsie Gewonnene, einzuverleiben, und
alles dasjenige, was etwa bei Gelegenheit des Augenscheines
aus Aeußerungen der gegenwärtigen Personen
bezüglich des Thäters zur Kenntniß des
Untersuchungsrichters kommt, in einem Nebenprotokolle
gesondert zu konstatiren.
Ill -K. vom 27. Dez. 1849.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Zur Lehre von der exceptio non numeratae Pecuniac.
Die Wirkung der exceptio non numeratae
pecuniae gegen die Beweiskraft des noch nicht
zwei Jahre alten Schuldscheines wird durch jede
innerhalb des Bienniums nachfolgende auödrückcliche
oder stillschweigende Erklärung des Ausstellers,