Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

88  Zur  Lehre  von  ber  ergeptlo  non  numeratae  pecunlae.

die  Untersuchungsakten  mit  Ausnahme  der  Protokolle
  über  die  Zeugenvernehmungen  einzuhändigen.
Ferner  können  nach  Art.  165  a.  a.  O.  die  über  den
Thatbestand  ausfgenommenen  Protokolle  bei  der  öffentlichen
  Verhaudlung  gelesen  werden.  Um  nun
bei  der  Befolgung  ves  erst  bezeichneten  Artikels  nicht
gehindert  zu  sein,  andererseits  auch  zu  verhüten,
daß  beim  Ablesen  der  über  den  Thatbestand  aufgenommenen
  Protokolle  keine  Thatsachen,  welche  sich
auf  die  Schuld  beziehen,  zur  Sprache  kommen,  ist
besondere  Vorsicht  in  Aufnahme  dieser  Protokolle,
besonders  bei  Gelegenheit  der  Augenscheine,  nothwendig.


Es  ist  daher  an  sämmtliche  Untersuchungsrichter
  die  Weisung  ergangen,  den  Augenscheinsproto-=kollen
  nur  das  rein  objektive  Ergebniß  der  Sache,
das  durch  Autopsie  Gewonnene,  einzuverleiben,  und
alles  dasjenige,  was  etwa  bei  Gelegenheit  des  Augenscheines
  aus  Aeußerungen  der  gegenwärtigen  Personen
  bezüglich  des  Thäters  zur  Kenntniß  des
Untersuchungsrichters  kommt,  in  einem  Nebenprotokolle
  gesondert  zu  konstatiren.

Ill  -K.  vom  27.  Dez.  1849.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Zur  Lehre  von  der  exceptio  non  numeratae  Pecuniac.

Die  Wirkung  der  exceptio  non  numeratae
pecuniae  gegen  die  Beweiskraft  des  noch  nicht
zwei  Jahre  alten  Schuldscheines  wird  durch  jede
innerhalb  des  Bienniums  nachfolgende  auödrückcliche
  oder  stillschweigende  Erklärung  des  Ausstellers,