Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

Deutsches  Verwaltungsrecht.  271

weiter  zuwidergehandelt  oder  die  geforderte  Handlung  in  der  gesetzten  Frist  nicht  vorgenommen,
so  kann  die  Behörde  (eine  Verpflichtung  besteht  für  sie  nicht,  sie  kann  auf  die  Durchführung
der  Zwangsübung  verzichten)  die  Strafe  verhängen  („festsetzen")  und  eventuell  zwangsweise
eintreiben.  Selbstverständlich  kann  die  Exekutivstrafe,  da  sie  doch  Strafe  ist,  nur  verhängt
werden,  wenn  das  befehlswidrige  Verhalten  des  Betroffenen  ein  von  ihm  verschuldetes  ist.

3.  Die  unmittelbare  Gewaltanwendung  ist  gewaltsame  Handanlegung
an  die  Person  oder  Vermögensstücke  des  zu  Zwingenden,  wie  z.  B.  Schließung  eines  nicht
genehmigten  genehmigungspflichtigen  Gewerbebetriebes;  Beschlagnahme  der  Schankgefäße  zwecks
Hinderung  der  Fortführung  einer  nicht  genehmigten  Schankwirtschaft  (Pr.  Kamm  G.  bei
Reger,  Entsch.  28,  7);  gewaltsame  Brechung  des  Widerstandes,  den  der  Grundeigentümer  exekutivischer
  Grabenräumung  entgegensetzt;  Vorführung  eines  Gestellungspflichtigen  zur  Musterung
(Wehr  O.  §  62,  35),  von  Kindern  zur  Impfung  (Pr.  OG.  E.  28,  396),  zum  Schulunterrichte
(Pr.  Kamm  G.  Jahrb.  8,  227).  Sie  darf  nur  stattfinden,  wenn  andere  Zwangmittel  vergeblich
versucht  oder  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  anwendbar  sind.  Daß  ihr  eine  Androhung  vorauszugehen
  hat,  ist  ausdrücklich  nicht  vorgeschrieben,  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  da  Gewalt
erst  angewendet  werden  darf,  nachdem  alle  anderen  Mittel  erschöpft  sind.  Welche  Zwangsmaßregeln
  im  einzelnen  Falle  anzuwenden  sind,  hat  die  Vollstreckungsbehörde  nach  freiem  Ermessen
zu  bestimmen.  Gesetzlich  geregelt  hinsichtlich  ihrer  Voraussetzungen  und  Durchführungsart
sind  nur  einzelne  besonders  einschneidende  Gewaltanwendungen:  die  polizeiliche  Inverwahrungnahme
  von  Personen  (Pr.  G.  v.  12.  2.  1850  &  6,  Bad.  PolStr##.  §  30  3,  Hess  St  O.  Art.  56;
vgl.  Seuffert,  Art.  „Verhaftung“  in  v.  Stengels  Wörterb.  §§  2,  3,  20;  O.  Mayer  1,  364  ff.),  das
Eindringen  in  die  Wohnung  (Pr.  G.  v.  12.2.  1850  &J  7;  Seuffert,  O.  Mayer  a.  a.  O.),  der  Waffengebrauch
  (O.  Mayer  1,  369  ff.)1,  die  übrigens  besonders  häufig  auch  als  selbständige  Zwangsmaßregeln
  (unten  zu  III)  vorkommen.  Diese  gesetzlichen  Regelungen  stellen  sich  dar  als  Beschränkungen
  der  den  Behörden  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zustehenden  Zwangsbefugnis.
Zu  beachten  ist  jedoch,  daß  Gewaltmaßregeln  ohne  besondere  gesetzliche  Grundlage  nur  da  ergriffen
werden  dürfen,  wo  durch  sie  der  Befehl  wirklich  zum  Vollzuge  gebracht  werden  kann,  nicht  aber,
wo  sie  lediglich  dazu  dienen  können,  durch  ihre  Einwirkung  als  zugefügtes  Übel  auf  den  Willen
des  Ungehorsamen  diesen  zum  Gehorsam  zu  bewegen  (oben  S.  269;  v.  Seydel  StR.  3,  6;  O.  Mayer
343  f.;  Thoma  9314),  wo  sie  also  nur  die  Bedeutung  einer  Exekutivstrafe  haben.  Daher  kann
ohne  gesetzliche  Ermächtigung  eine  zwangsweise  Vorführung  vor  eine  Behörde  nur  erfolgen,
wenn  mit  dem  Elscheinen  der  Befehlsinhalt  erfüllt  ist  oder  doch  auch  das  weitere  befehlgemäße
  Verhalten  vor  der  Behörde  im  Anschlusse  an  die  Vorführung  mit  Gewaltanwendung  erzwungen
  werden  kann  wie  das  Dulden  der  Impfung,  nicht  dagegen,  wenn  der  Befehl  auf  Vornahme
einer  Handlung,  z.  B.  Auskunftserteilung  vor  der  Behörde,  geht;  diese  kann  durch  die  Vorführung
doch  nicht  erzwungen  werden  (richtig:  O.  Mayer  1,  345,  anders  die  herrschende  Meinung,  insbes.
die  Praxis  [Kamptz-Delius,  Rechtspr.  d.  R.  u.  Kamm  G.  1,  108  u.  2,  2481,  gegen  diese  auch
Seuffert  a.  a.  O.  laus  dem  pr.  G.  v.  12.  2.  1850  läßt  sich  jedoch  über  die  Zulässig=  oder  Unzulässigkeit
  der  Zwangsgestellung  nichts  entnehmen,  RG.,  Straf.S.  1,  331).

III.  Im  vorangehenden  ist  nur  von  dem  Verwaltungszwange  gehandelt,  der  zur  Vollstreckung
  einer  Verfügung  geübt  wird.  Es  gibt  nun  aber  auch  noch  Verwaltungs-=zwang,
  und  zwar  in  Form  unmittelbarer  Gewaltanwendung,  außerhalb  des  Vollstreckungsverfahrens,
  der  als  selbständige  Maßregel,  nicht  in  Anlehnung  an  eine
Verfügung  auftritt  2.  Wenn  ein  Betrunkener  die  nächtliche  Ruhe  stört,  ein  Hund  ohne  Maulkorb
  auf  der  Straße  herumläuft,  eine  Feuersbrunst  zu  löschen,  einer  Wassersnot  zu  wehren  ist,

1  Spezialliteratur:  G.  Meyer,  Art.  „Waffengebrauch"  in  v.  Stengels  Wörterb.;
van  Calker,  Das  Recht  des  Militärs  zum  administrativen  Waffengebrauch,  München  1888;
Wilfling,  Der  administrative  Waffengebrauch  der  öffentlichen  Wachorgane  und  des  Heeres,
Wiener  staatsw.  Studien  1909;  v.  Reinhardt,  Der  Waffengebrauch  als  Mittel  staatlichen
Verwaltungszwangs  nach  deutsch.  Verwaltungsrecht.  Heidelb.  Diss.  1910;  überall  hier  weitere
Literaturangaben.

*  Zum  folgenden  außer  O.  Mayer  Fs§  24,  25  besonders  noch:  Wolzendorff,  Staatsnotrecht,
  Arch.,  f.  öff.  R.  27,  220;  Schultzenstein,  Nothandlungen  im  Verwaltungsrecht,
Verwärch.  16,  123;  Kormann,  Grundzüge,  Annalen  des  Deutschen  Reichs  Jahrg.  1912,  195.