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nach welchen in den Jahren 1822 bis 1825 das, seitdem der Steuer-Austheilung zu
Grunde liegende Gebäude-Cataster hergestellt worden ist.
Da die inzwischen hinsichtlich der Zahl und Beschaffenheit der steuerpflichtigen
Gebäude vorgegangenen Veränderungen in den verschiedenen Oberamtsbezirken nicht
in gleichem Verhältniß Statt gefunden haben; so erscheint zu Erhaltung einer ver-
bultnißniaͤßigen Gleichheit in der Gebaͤudebesteuerung eine Revision des Landes-Ca-
tasters nothwendig, auf deren Einleitung auch von den Staͤnden die unterthaͤnigste
itte gestellt worden ist.
Diese Revision wird hiemit vermoͤge einer, nach vorgaͤngigem Gutachten des
Geheimen-Rathe, erfolgten höchsten Entschließung vom 17. d. M. in der Art angeord-
net, daß die, seit der vorgedachten Gebaͤude-Cataster- Aufnahme vorgekommenen, bisher
in den Orts-Catastern zu beachten gewesenen Veraͤnderungen, welche
eines Theils eine Vermehrung des Catasters durch neuentstandene, oder ver-
besserte Gebaͤude und durch das Aufhoͤren vorheriger Steuerfreiheit,
andern Theils eine Verminderung desselben durch abgegangene Gebäude und
durch die gesehlich mit Steuerfreiheit verbundene Bestimmung früher steuerbarer
Gebäude für den Staat oder für öffentliche Zwecke
etreffen, auch in den Oberamts-Uebersichten und dem Landes-Cataster nachgerragen,
d wenn zu diesem Zweck einzelne neue Einschäßungen nothwendig würden, diese
den Normen der Gebäudesteuer-Instruktion vom 21. September 1821 vorge-
nommen werden. «
Die Koͤnigl. Oberaͤmter haben nun nach der ihnen vom Steuer-Collegium zu-
gchenden näheren Anleitung, unter Benütung der ihnen sowohl von jenem mitzu-
Gilenden, als bei ihnen bereits vorliegenden Akten über das Gebäude-Cataster
won 1825 und der laufenden Orts-Cataster oder Steuer-Rollen, mit Beruͤcksichtigung
ein Veränderungen nach dem Stand vom 1. Juli 1850 die Gebäude-Eataster der
relnen Orte neu berechnen und feststellen zu lassen, das Oberamts-Cataster hienach
M berichrigen und die Ergebnisse dem Steuer-Collegium zur Prüfung und Geneh=
U #ns vorzulegen, welches sofort das Landes-Cataster Behufs der Jahres-Sreuer-
age auf die Oberamtsbezirke hienach richtig stellen wird.
ige Diese Cataster-Revision ist unter besonderer Aufsicht der Oberaͤmter durch tuͤch-
Geschäftsmänner zu vollziehen, deren Wahl von den Oberämtern zunächst unter