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g. 2.
Die Kriegs-Denkmuͤnze wird auf der linken Brust an einem einen Zoll breiten,
schwarz und roth gestreiften Bande getragen. Das Band soll nicht ohne die Me-
daille getragen werden. .
. 3.
Jeder, der in wuͤrttembergischen Militaͤr-Diensten einen Feldzug mitgemacht hat,
Anfpruch auf die Kriegs-Denkmünze unter folgenden näheren Bestimmungen:
a)den Feldzug hat mitgemacht, wer als Offizier oder Militär-Beamter, als
Unter-Offizier oder Soldat, als Spielmann oder obligater Diener, entweder
den Kriegs-Schauplatz felbt betreten, oder wenigstens die feindliche Gränze
überschritten hat;
h) als einzelne Feldzüge gelten die Kriegsjahre: 1795, 1796, 1795, 1796, 1799,
1800, 1305, 1806, 1307, 1809, 1812, 1815 nach Sachsen und 1813—14
gegen Frankreich, 1815;
c) wer nach mitgemachtem Feldzuge, oder wer nach Ausscheidung aus dem
Militär, in bürgerlichem Stande eine entehrende Strafe erlitten, kann die
Kriegs-Denbmünze nicht erhalten.
KG. 4.
Die Anusprüche auf die Kriegs-Denkmünze werden angemeldet:
1) bei dem Kriegs-Ministerium:
von den pensionirten Offzieren und Militär-Beamten; von solchen beab-
schiedeten Militärs, welche Offziers-Rang haben, oder zur Zeit der Beab-
schiedung gehabt haben; von allen im Kriegs-Ministerium und den demsel-
ben untergeordneten Verwaltungsstellen angestellten Beamten, Dienern
und Offtzianten.
2) Im Instanzenwege:
von allen abtiven Militärs und Militär-Beamten.
3) Bei dem Oberamte:
von allen Punkt 1 nicht genannten vormaligen Militärs.
Der Oberamtmann wird die Gesuche unter Zuziehung von vier von ihm hiezu
zu berufenden Veteranen, mit Rücksicht auf die 9. 3 vorgezeichneten Bestimmungen
nach Vernehmung der betreffenden Orts-Obrigkeit aufzeichnen, und mit seinem Be-
richt dem Kriegs-Ministerium übergeben.
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