Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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g. 2. 
Die Kriegs-Denkmuͤnze wird auf der linken Brust an einem einen Zoll breiten, 
schwarz und roth gestreiften Bande getragen. Das Band soll nicht ohne die Me- 
daille getragen werden. . 
. 3. 
Jeder, der in wuͤrttembergischen Militaͤr-Diensten einen Feldzug mitgemacht hat, 
Anfpruch auf die Kriegs-Denkmünze unter folgenden näheren Bestimmungen: 
a)den Feldzug hat mitgemacht, wer als Offizier oder Militär-Beamter, als 
Unter-Offizier oder Soldat, als Spielmann oder obligater Diener, entweder 
den Kriegs-Schauplatz felbt betreten, oder wenigstens die feindliche Gränze 
überschritten hat; 
h) als einzelne Feldzüge gelten die Kriegsjahre: 1795, 1796, 1795, 1796, 1799, 
1800, 1305, 1806, 1307, 1809, 1812, 1815 nach Sachsen und 1813—14 
gegen Frankreich, 1815; 
c) wer nach mitgemachtem Feldzuge, oder wer nach Ausscheidung aus dem 
Militär, in bürgerlichem Stande eine entehrende Strafe erlitten, kann die 
Kriegs-Denbmünze nicht erhalten. 
KG. 4. 
Die Anusprüche auf die Kriegs-Denkmünze werden angemeldet: 
1) bei dem Kriegs-Ministerium: 
von den pensionirten Offzieren und Militär-Beamten; von solchen beab- 
schiedeten Militärs, welche Offziers-Rang haben, oder zur Zeit der Beab- 
schiedung gehabt haben; von allen im Kriegs-Ministerium und den demsel- 
ben untergeordneten Verwaltungsstellen angestellten Beamten, Dienern 
und Offtzianten. 
2) Im Instanzenwege: 
von allen abtiven Militärs und Militär-Beamten. 
3) Bei dem Oberamte: 
von allen Punkt 1 nicht genannten vormaligen Militärs. 
Der Oberamtmann wird die Gesuche unter Zuziehung von vier von ihm hiezu 
zu berufenden Veteranen, mit Rücksicht auf die 9. 3 vorgezeichneten Bestimmungen 
nach Vernehmung der betreffenden Orts-Obrigkeit aufzeichnen, und mit seinem Be- 
richt dem Kriegs-Ministerium übergeben. 
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