Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2. Des katholischen Kirchenraths. 
Die Bewerbungen um Schuldienste betreffend. 
Da es seit einiger Zeit oͤfters vorkommt, daß bei Gesuchen um Schuldienste 
weder von den Bewerbern, noch von der Schul-Commission, die Verordnung vom 
24. Januar 1824 (Reg. Blatt S. 96) genau beobachtet, und dadurch die Beurtheiluns 
der beziehungsweisen Würdigkeit der Bittsteller erschwert wird, so sieht sich die 
Oberschulbehoͤrde veranlaßt, den Bezirksschul-Inspektoraten aufzutragen, jede Eingade 
um einen Schuldienst nach den Bestimmungen der gedachten Verordnung lorgfälus 
zu prüfen und sich selbst in dem zu erstattenden Beiberichte genau darnach zu achten- 
Die unter Ziffer 1 geforderten speciellen Angaben der personlichen Verhältnisse des 
Bittstellers können zur Abkuͤrzung der Bittschrift in einer besondern Beilage aufge“ 
nommen werden. # 
Zeug' 
Die Anordnung in Art. 2 ist öfters dahin mißverstanden worden, daß das dien 
erde 
niß der Orts-Schul-Commission verschlossen an die Oberschulbehörde eingesendet w 
müsse. Es wird daher erklärt, daß dieses Zeugniß zwar verschlossen dem Schub 
Inspektor zukommen müsse, dieser aber dasselbe zu erffnen und zu prüfen habe, %“ 
es überhaupt der bestehenden Verordnung gemäß, und insbesondere hinschtlich en 
Religiositaͤt und Sittlichkeit des Bittslellers in bestimmten unzweideutigen Ausdruͤ en 
abgefaßt sey. 
Ist das Zeugniß der Schul-Commission nicht von dem Pfarrer oder Pfarrverwesert 
als Vorstand derselben, unterzeichnet, so hat das Schul-Inspekrorat demselben soglei 
eine Erklaͤrung daruͤber abzufordern und diese der Eingabe anzuschließen. 
iget 
Uebrigens werden undoo#'ständige Eingaben künftig nicht allein unberücksichen 
bleiben, sondern auch auf Kosten #es Bezirksschul-Inspebrors zurückgesendet werde 
Stuttgart am 28. Juli 1840. 
Soden.
	        
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