Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestuͤts oder von Land- 
beschaͤlern durch ordnungsmaͤßige Beschaͤlscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschaͤlern durch eine von dem privilegir- 
ten Beschaͤlhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande beglau- 
bigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes 
beschreibt, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar“ 
über, daß sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthsch 7 
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besißz haben, sich auszuweisen. 
6C. 7. 
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinezucht haben 
ein von der Orts-Obrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte 30 
beglaubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimm' 
Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sey. 
g. 8. 
Saͤmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September) 
und zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den 
Schweinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kuͤhen aber Nachmittas 
zwei Uhr, bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, welchem die 
oben 66. 5, 6 und 7 vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde- 
Eigenthuͤmer je abgesondert ausgestellt, vorzulegen sind. 
g. 8. » 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Ei- 
genthuͤmer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden“ 
die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugni 
uͤber die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem 
Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
S. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und « 
zehn Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold für den ersten,
	        
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